Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 365/1998 vom 05.07.1998
Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte
Aus gegebenem Anlaß weist die Geschäftsstelle zu den Abfallüberlassungspflichten der privaten Haushaltungen nach § 13 Abs.1 KrW-/AbfG auf folgendes hin:
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz regelt in § 13 Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz, daß Privathaushalte grundsätzlich alle "Abfälle zur Beseitigung" und alle "Abfälle zur Verwertung" den Kommunen überlassen müssen. Damit besteht eine Abfallüberlassungspflicht auch für "Abfälle zur Verwertung", allerdings unter der in § 13 Abs.1 Satz 1 2.Halbsatz KrW-/AbfG geregelten Einschränkung, daß die Privathaushalte zu einer Verwertung der Abfälle nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Umstritten und verwaltungsgerichtlich noch nicht entschieden ist bislang, ob Privathaushalte selbst eine Verwertung der Abfälle durchführen müssen oder ob sie sich hierzu auch Dritter bedienen können.
Die herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur geht in Übereinstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall davon aus, daß bei den "Abfällen zur Verwertung" eine Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte nur dann nicht besteht, wenn diese die bei ihnen anfallenden "Abfälle zur Verwertung" selbst verwerten oder ein Ausnahmefall nach § 13 Abs.3 KrW-/AbfG vorliegt. Hiernach ist eine Verwertung von Abfällen durch die privaten Haushaltungen im Wege einer Übergabe an Dritte, z.B. an private Abfallunternehmen, die unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in eigener Regie tätig werden, unzulässig (wie hier: Arzt in: Gaßner/ Versmann, Neuordnung kommunaler Aufgaben im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996, S. 33 ff., S. 34 f.; Hösel/von Lersener/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt-Kommentar, § 13 KrW-/AbfG Anm. 15; Queitsch, Ergänzungsband zum Kommentar Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, 1996, S. 27 ff., S. 29; Schink, DÖV 1995, S. 881, S. 882 f., und ZG 1996, S. 97 ff., S. 114 f.; Schink in: Brand/ Ruchay/ Weidemann, Loseblatt-Kommentar zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 15 Rdziff. 73; Fritsch, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Rdziff. 277, 345, 349; Versteyl/Wendenburg, NVWZ, 1996, S. 937, S. 943; Kix in: Hoppe/Bauer/ Faber/ Schink (Hrsg.), Auswirkungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, 1996, S. 191 ff, S. 203; Schink, NVWZ 1997, S. 435 ff., S. 437, Hölscher, ZUR 1995, S. 197 ff., S. 179; Arndt/Walter, Wirtschaft und Verwaltung 1997, S. 183 ff., S. 190 f. ; andere Auffassung : Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 13 Rdziff. 82; Weidemann in: Brand/Ruchay/Weidemann, Kommentar, § 13 KrW-/AbfG, Rdziff. 68 f; Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 1. Auflage 1998, § 13 Rdziff. 15).
Für die überwiegende Meinung in der Literatur spricht, daß das in § 15 Abs. 1 KrW-AbfG verankerte öffentlich-rechtliche Entsorgungsprinzip ausgehöhlt und der Sinn und Zweck des Anschluß- und Benutzungszwanges an die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung (u.a. Aufrechterhaltung der Hygiene, Seuchenschutz) leerlaufen würde, wenn jeder Abfallbesitzer seine Abfälle auf beliebige und damit nicht mehr kontrollierbare Weise entsorgen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG DVBl. 1981, S. 985 ff., S. 986 und BVerwG DÖV 1981, S. 917 ff., S. 919 ). Eine solche generelle Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsprinzips liegt der Regelungssystematik der §§ 13 bis 18 KrW-/AbfG auch erkennbar nicht zugrunde. (vgl. zu dieser Sichtweise auch: VG Minden, Beschluß vom 13.06.1997, - 8 L 438/97 -; VG Neustadt, Beschluß vom 12.12.1996 - 1 L 3428/96 NW - , VG Frankfurt, Beschluß vom 23.05.1997, - 9 G 1205/97 (V) - ; VG Sigmaringen, Beschluß vom 26.01.1998, - 3 K 1517/96 - ; VG Regensburg, Urt. v. 10.11.1997 - RO 13 K 97.00993 - rechtskräftig).
Eine Beauftragung Dritter durch private Haushaltungen ist darüber hinaus auch rechtssystematisch deshalb nicht vorgesehen, weil in § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG von den "zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten" die Rede ist, die Dritte beauftragen können. Zu diesem Kreis der "zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten" gehören die privaten Haushaltungen nicht. Denn § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nimmt die privaten Haushaltungen durch die Aufhebung der Pflicht zur Abfallverwertung (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG) und die Pflicht zur Abfallbeseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG) sowie den ausdrücklichen Gebrauch des Wortes "abweichend" aus diesem Kreis heraus. Schließlich ist in § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KrW-/AbfG ausdrücklich geregelt worden, in welchen Ausnahmefällen und unter welchen Voraussetzungen private Haushaltungen ihre Abfälle an Dritte überlassen dürfen. Die Regelung in § 13 Abs. 3 wäre völlig überflüssig, wenn bereits nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG die privaten Haushaltungen ihre "Abfälle zur Verwertung" auch an Dritte abgeben könnten, die nicht im Auftrag der abfallentsorgungspflichtigen Kommune tätig sind.
Az.: II/ 31-06 qu/g