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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 507/2001 vom 05.08.2001
Abfallüberlassungspflicht für private Haushaltungen
Aufgrund aktueller Anfragen von Städten und Gemeinden weist die Geschäftsstelle zur Abfallüberlassungspflicht von privaten Haushaltungen auf folgendes hin:
§ 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) unterscheidet zwischen Abfallbesitzern/-erzeugern, die private Haushaltungen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) und Abfallbesitzern/- erzeugern, die keine private Haushaltungen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Für private Haushaltungen wird in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Pflicht zur Abfallverwertung (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG) und die Pflicht zur Abfallbeseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG) aufgehoben, mit der Folge, daß diese verpflichtet sind, ihre gesamten Abfälle, d.h. sowohl "Abfälle zur Verwertung" als auch "Abfälle zur Beseitigung" an die Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW) zu überlassen. Dieses ist durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.12.2000 (Az: 11 C 7.00; S. 19) nochmals ausdrücklich ausgeführt worden (vgl. auch: BverwG, Urteil vom 25.8.1999 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, S. 71, S. 72). Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß alle Abfälle aus privaten Haushaltungen an die Gemeinden zu überlassen sind, gibt § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG lediglich den privaten Haushaltungen das Recht zur eigenen Verwertung, soweit sie dieses wollen und hierzu in der Lage sind. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausnahme speziell an die Möglichkeit der Eigenkompostierung gedacht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfes, Bundestags-Drs. 12/5672, S. 44 und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.12.2000 Az.: 11 C 7.00, S. 19). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat weiterhin hierzu entschieden, daß eine Eigenverwertung von "Abfällen zur Verwertung" durch private Haushaltungen nur dann in Betracht kommt, wenn diese in der Lage sind, diese ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Dabei bedeutet die Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz KrW-/AbfG, daß die Verwertung beabsichtigt sein muß lediglich, daß kein privater Haushalt gezwungen werden kann, Abfälle selbst zu verwerten, wenn er es nicht will. Maßgeblich kommt es deshalb darauf an, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durch den privaten Haushalt möglich ist (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 10.08.1998, Az.: 22 A 5429/96, Städte- und Gemeinderat 1998, S. 304 f.).
Eine Verwertung von Abfällen durch private Haushaltungen im Wege der Übergabe an Dritte ist im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG unzulässig. Zwar liegt insoweit keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat aber bereits mit Urteil vom 21.07.1998 (Az.: 10 S 2614/97, NWVZ 1998, S. 1200 ff.) entschieden, daß die in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelte Abfallüberlassungs-pflicht der privaten Haushaltungen nur dann entfällt, wenn diese die Abfälle zur Verwertung selbst, d.h. eigenständig, verwerten. Eine Überlassung der Abfälle an Dritte ist nur unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG möglich. Denn anderenfalls wäre die Regelung in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG überflüssig und es ist nicht davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber überflüssige Ausnahmeregelungen in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgenommen hat (vgl. hierzu auch ausführlich Queitsch, AbfallPrax 1999, S. 91 ff.).
Unabhängig bleibt die Frage, was unter privaten Haushaltungen zu verstehen ist.
Private Haushaltungen sind grundsätzlich anzunehmen, wenn eine Einzelperson oder mehrere Personen eine eigene Lebensführung in einer in sich abgeschlossenen Wohneinheit (z.B. einem Appartement) praktizieren. Ausgehend hiervon sind zumindest an Krankenhäuser angeschlossene Schwesternwohnheime, Studentenwohnheime und Wohnräume für ältere Menschen, die Einzelappartements zur eigenständigen Lebensführung aufweisen, als private Haushaltungen anzusehen. Altenpflegeheime, Kinderheime sowie Übergangsheime, in denen den Bewohnern keine abgeschlossenen Räumlichkeiten zur eigenen Lebensführung verbleiben, dürften hingegen im Zweifelsfall als solche Einrichtungen anzusehen sein, die nicht mehr den privaten Haushaltungen, sondern den anderen Herkunftsbereichen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zuzurechnen sind. Ebenso können Grundstücke mit Verwaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen, Kirchen/Pfarrheimgebäuden, nicht den privaten Haushaltungen zugeordnet werden, weil hier regelmäßig keine Wohnnutzung stattfindet.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat jedenfalls mit Urteil vom 23.07.1998 (Az.: 3 K 1217/ 97, Städte- und Gemeinderat 1999, Februar, Heft 2/S. 37) entschieden, daß es maßgeblich darauf ankommt, wer den Abfall produziert. Das VG Freiburg ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, daß auch Abfall aus Ferienwohnungen Abfall aus privaten Haushaltungen ist, weil insoweit der Hauptwohnsitz vorübergehend in die Ferienwohnung verlegt wird und dieser Abfall im Zusammenhang mit der eigenen Lebensführung in eigenständigen Räumlichkeiten anfällt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, daß mit der Vermietung der Ferienwohnungen gegebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Abfall wird hierdurch nicht zu Abfall aus anderen Herkunftsbereichen, namentlich zu Abfall aus gewerblichen Herkunftsbereichen. Dies gilt auch für größere Wohnhäuser, die z.B. von Wohnungsbaugesellschaften vermietet werden. Denn maßgeblich ist hier allein, daß in diesen Wohngebäuden in abgeschlossenen Räumlichkeiten eine private Lebensführung durchgeführt wird, also Abfall aus privaten Haushaltungen anfällt. Die gewerbliche Vermietung steht insoweit nicht im Vordergrund, so daß sämtliche Abfälle, die in vermieteten Wohngebäuden und größeren Wohnkomplexen anfallen, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG als Abfall aus privaten Haushaltungen der Stadt Gemeinde überlassen werden müssen.
Bei gemischt benutzten Grundstücken wie z.B. bei Altenheimen, wo auf dem gleichen Grundstück auch Altenappartements mit Rufbereitschaft vorzufinden sind, sind dementsprechend für die privaten Haushaltungen (Altenappartments) sämtliche Abfallgefäße "für Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" (z.B. Restmülltonne, Altpapiertonne, Biotonne) der Gemeinde vorzuhalten. Dieses gilt nicht für den Teil des Altenheims, in denen pflegebedürftige Personen vorhanden sind, die aufgrund ihrer Gebrechlichkeit keine eigene Lebensführung in eigenen Räumlichkeiten mehr durchführen können. Insoweit ist das Altenheim mit einem Krankenhaus vergleichbar und daher den anderen Herkunftsbereichen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zuzuordnen. Auch bei sonstigen gemischt genutzten Grundstücken z.B. ein Grundstück mit drei Mietwohnungen, eine Arztpraxis, einer Gastwirtschaft sind für die privaten Haushaltungen auf diesem Grundstück sämtliche Abfallgefäße für "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" vorzuhalten. Ein Bioabfallgefäß muß dementsprechend nur dann nicht in Benutzung genommen werden, wenn schlüssig und nachvollziehbar durch die privaten Haushaltungen dargelegt wird, daß die anfallenden Bioabfälle sämtlich ordnungsgemäß und schadlos auf dem Grundstück eigenverwertet werden. Diese Systematik ist im übrigen auch in § 9 Abs. 1 a Landesabfallgesetz NRW ausdrücklich festgelegt.
Unabhängig davon gilt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2000 (Az.: 3 C 4.00) nicht für private Haushaltungen, sondern nur für Abfallerzeuger/Abfallbesitzer, die keine privaten Haushaltungen sind, also für § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Es wird insoweit auf die ausführliche Darstellung in den Mitteilungen des StGB NRW 2000, Nr. 762 verwiesen.
Az.: II/2 32-02-7