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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 76/1997 vom 05.02.1997
Abfallüberlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG
Mit Schreiben vom 30.09.1996 hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) darüber in Kenntnis gesetzt, daß erneut Meinungsäußerungen darüber aufgekommen sind, § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gestatte es privaten Haushaltungen , Abfälle zur Verwertung an Dritte (z.B. private Entsorgungsunternehmen) zu übergeben, die nicht im Auftrag der abfallentsorgungspflichtigen Kommunen tätig sind. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte darauf hingewiesen, daß diese Meinungsäußerungen u.a. in den Regelungsgehalten des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG keine Grundlage finden, zumal § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrW-/AbfG ausdrücklich regelt, unter welchen Voraussetzungen Abfälle zur Verwertung an Dritte abgegeben werden können. Der Vorsitzende der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Herr Otto Wanieck, hat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 wie folgt geantwortet:
"Mit Ihrem Schreiben baten Sie um Unterstützung durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Ihre Rechtsauffassung, daß eine Beauftragung Dritter für eine Verwertung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch den Abfallerzeuger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) grundsätzlich nicht möglich sei.
Ihr Schreiben ist kurz nach der letzten Vollsitzung der LAGA bei mir eingegangen, so daß eine Behandlung der von Ihnen gestellten Rechtsfrage dort nicht möglich war. Daher möchte ich Ihnen zunächst die hessische Auffassung zu diesem Thema mitteilen, die ich mit gleicher Post auch den anderen Ländern mit der bitte um Rückäußerung für den Fall übersandt habe, daß die hessische Einschätzung dort nicht geteilt wird.
Aus Sicht Hessens teile ich Ihre Rechtsauffassung, daß eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nur bei einer Eigenverwertung sowie in den Fällen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG besteht.
Die Vorschrift des § 13 As. 1 S. 1 KrW-/AbfG ist aus sich heraus nicht eindeutig. Wenn man die Vorschrift isoliert betrachtet, ist nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, daß derjenige Abfallbesitzer, der eine Verwertung beabsichtigt, sich hierzu eines Dritten bedienen könnte. Stellt man die Vorschrift jedoch in dem gesetzlichen Kontext mit § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG, so ergibt sich, daß nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nur für die Eigenverwertung besteht. Anderenfalls hätte die Ausnahmevorschrift des Abs. 3 keinen Regelungsgegenstand. Wie Sie zutreffend angeführt haben, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, daß Abs. 1 S. 1 nur eine Ausnahme für die Eigenverwertung regeln sollte.
Auch der Abfallrechtsausschuß der LAGA (ARA) hielt bei kompostierbaren Stoffen aus privaten Haushaltungen eine Ausnahme von der Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur bei Verwertung auf eigenen Grundstücken für zulässig, es sei denn, die kompostierbaren Stoffe werden an private Dritte unter Beachtung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG abgegeben. Diese Auffassung ist aus meiner Sicht auf alle verwertbaren Abfälle aus privaten Haushaltungen entsprechend übertragbar.
Sollten die anderen Länder mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sein, so wäre eine (erneute) Beratung der Frage im ARA erforderlich. Hierüber würde ich Sie dann zeitnah informieren."
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: IV/2 31-02 qu/sb