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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 534/2022 vom 29.09.2022
Abfallverbrennung soll in CO2-Bepreisung einbezogen werden
Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist bereits im Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verkündet worden - zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Ab 2023 sollen nun auch die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Gesetz aufgenommen werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, zu dem auch der Bundesrat schon Stellung genommen hat (BR-Drs. 376/22).
Die Aufhebung der bisherigen Brennstoffbeschränkung soll eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffemissionen durch das BEHG sichern, heißt es im Entwurf. Diese CO2-Bepreisung sei als Querschnittsinstrument erforderlich, da sämtliche fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets sind, das nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung einem jährlich vorgegebenen Reduktionspfad folgen müsse, so die Gesetzesbegründung.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Die CO2-Bepreisung wird im Bereich der Verbrennung von Siedlungsabfällen zu einem Anstieg der Kosten der Abfallverbrennung und damit auch zu Gebührensteigerungen führen. Steigende Abfallgebühren werden die Bürgerinnen und Bürger zu einem Zeitpunkt treffen, wo sie ohnehin unter stark steigenden Lebenshaltungs- und Energiekosten leiden. Daher ist dieser Ansatz derzeit kritisch zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass die Anlagenbetreiber in der Praxis weder Menge noch Zusammensetzung der angelieferten Abfälle steuern können. Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Müllverbrennungsanlagen fossiles CO2 freisetzen, ist in erster Linie, ob bzw. wieviel Erdöl durch die Industrie in kurzlebigen Konsumprodukten verarbeitet wird. Klimaschutzinstrumente sollten daher am Beginn des Lebenszyklus eines Produktes ansetzen und nicht am Ende.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefordert, solche Anlagen auszunehmen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist. Die Sonderabfallverbrennung diene im Hauptergebnis der Vernichtung des Schadstoffpotenzials in den gefährlichen Abfällen; ein Brennstoffcharakter sei nicht vorhanden und trete gegenüber diesem Hauptzweck völlig zurück, so der Bundesrat. Um der aktuell schwierigen Energieversorgungslage Rechnung zu tragen und damit auch den absehbaren Gebührensteigerungen im Abfallbereich zu begegnen, sollte die Aufnahme der thermischen Behandlung von Abfällen in das nationale Emissionshandelssystem mindestens um zwei Jahre verschoben werden. Hierfür hatte sich auch der Bundesrats-Wirtschaftsausschuss ausgesprochen.
Az.: 23.1.8-004/001 gr