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StGB NRW-Mitteilung 431/2018 vom 26.07.2018

Abführung der Künstlersozialabgabe

In die Sozialversicherung sind grundsätzlich nur wenige Selbständige einbezogen. Früher waren dementsprechend viele „freie“ Künstler und Publizisten weder krankenversichert noch für das Alter ausreichend abgesichert. Diesen Status hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 geändert: Mit ihm wurden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung (und später in der sozialen Pflegeversicherung) pflichtversichert.

Sie müssen allerdings wegen der zugrunde liegenden spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung – entsprechend der Stellung eines abhängig Beschäftigten – lediglich den halben Beitrag selbst leisten. Die „Arbeitgeber“-Hälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter der künstlerischen und publizistischen Leistungen in Form einer Umlage aufgebracht.

Die Gesamtmittel, die für die Versicherung der selbständigen Künstler und Publizisten benötigt werden, speisen sich in der Folge zu 50 Prozent aus dem Beitragsanteil der Künstler und Publizisten, zu 20 Prozent aus einem Bundeszuschuss und zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe der Verwerter; die Verwaltungskosten trägt der Bund. Die Unfallversicherung Bund und Bahn wird im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse tätig und erhält in dieser Funktion operative Unterstützung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Aus gegebenem Anlass weist der StGB NRW darauf hin, dass auch Städte und Gemeinden unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet sein können, die Künstlersozialabgabe abzuführen und entsprechende Vorgänge an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kontrolliert im Rahmen von Betriebsprüfungen stichprobenweise, ob die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden.

Besonders aufmerksam sollten die Kommunen folgende Konstellation im Blick behalten: Wenn zum Zwecke der kommunalen Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten – dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Grafiker, Webdesigner und Fotografen – vergeben werden, kann die Kommune nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG gegebenenfalls eine Abgabepflicht treffen obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben ist.

Bei der Vergabe solche Aufträge sollte also stets beachtet werden, dass sich der Bruttoauftragswert faktisch um die Künstlersozialabgabe erhöhen wird. Allerdings ist nach der Rechtsprechung von der Tätigkeit eines selbständigen Künstlers oder Publizisten nur dann auszugehen, wenn eine Einzelfirma (e.K.) oder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) beauftragt wird. Bei Beauftragung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) entsteht keine Abgabepflicht der Kommune.
Die aktuelle Fassung des KSVG ist im Volltext unter folgender Internetadresse abrufbar: https://is.gd/1rqC55.

Az.: 43.9.1-002/001

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