Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 16/2003 vom 05.01.2003
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Werkleitung und Bürgermeister
Soweit die Abwasserbeseitigung durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Abwasserwerk" durchgeführt wird, so wird diese durch das Organ "Werkleitung" geleitet. Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, in welchen Fällen die Werkleitung und in welchen Fällen der Bürgermeister als Vertreter der Stadt im Rechtsverkehr tätig werden darf. Ausgangspunkt zur Lösung dieser Frage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung (EigVO). Danach vertritt die Werkleitung die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung obliegen. Dazu gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EigVO insbesondere die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebs. Dieser Begriff ist in der Eigenbetriebsverordnung allerdings ausdrücklich nicht geregelt.
Eine gewisse Hilfestellung gibt insoweit die Ausführungsvorschrift zu § 2 EigVO NW: Zur laufenden Betriebsführung gehören danach alle im täglichen Betrieb ständig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, wie z.B. der innerbetriebliche Personaleinsatz, der Einkauf von Rohstoffen und Materialien, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungen, die Beschaffung der hierfür erforderlichen Werkstoffe und Fremdleistungen.
Daraus lässt sich ableiten, dass es sich bei der "laufenden Betriebsführung" um Maßnahmen handeln muss, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes ständig getroffen werden müssen. Auch nach dem Urteil des OVG NW (Urteil vom 07.12.1988, 22 A 1013/88, DÖV 1989, S. 594) ist die Regelmäßigkeit und Häufigkeit dieser Geschäfte maßgeblich.
Aus diesen Gründen ist nach diesem Urteil die Werkleitung für die einvernehmliche Anordnung das Anschluß- und Benutzungszwangs zuständig - nicht hingegen für streitige Anordnungen. Die Werkleitung ist auch für die Heranziehung zum Kostenersatz, zu Anschlussbeiträgen oder Abwassergebühren zuständig, da diese dem Grunde und der Höhe nach weitgehend durch das einschlägige Satzungsrecht determiniert sind und insoweit nach vorbestimmten "Mustern" bearbeitet werden können (Vgl. hinsichtlich Beitragsbescheide: OVG NW, Beschluss vom 12.11.1996, 15 B 1184/96.
Demgegenüber ist nach dem Urteil des OVG NW (Urteil vom 12.09.1997, 22 A 5779/96, Städte- und Gemeinderat 1999, S. 24) die Werkleitung auch für den - nicht regelmäßig wiederkehrenden - Sachverhalt der Untersagung einer von einem Anschlussnehmer vorgenommene Fehleinleitung in die Kanalisation zuständig. Insofern zeichnet sich eine Tendenz der Rechtsprechung ab, den Begriff der laufenden Betriebsführung gegenüber dem Urteil von 1988 großzügiger auszulegen.
Zur Vermeidung evtl. Streitigkeiten sollten die Gemeinden in der Betriebssatzung - wie in der Eigenbetriebsmustersatzung vorgesehen - ausdrücklich Sachverhalte der laufenden Betriebsführung beispielhaft ("insbesondere") aufführen. Im Übrigen kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EigVO die Betriebssatzung der Werkleitung weitergehende Vertretungsbefugnisse zugestehen.
Az.: IV/3 815-01