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StGB NRW-Mitteilung 361/2019 vom 29.07.2019
Abgrenzung zwischen Krankenfahrt und Krankentransport
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat die Geschäftsstelle darüber informiert, dass es davon absieht, die bisherigen Empfehlungen bezüglich des Transportes von mit MRSA besiedelten Personen zu ändern. Das MAGS ist der Ansicht, dass die ergänzende Stellungnahme der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) die durch die jüngste Rechtsprechung kritisierten Mängel umfänglich aufgreife.
Da die Sachlage somit unverändert sei, solle auch der gemeinsame Runderlass „Rettungsdienst – Abgrenzung einer Krankenfahrt nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) von einem qualifizierten Krankentransport nach §§ 2, 17 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer [Rettungsgesetz NRW - RettG NRW] sowie Hinweise zum Transport mit einer MRSA-Besiedelung (oder vergleichbaren multiresistenten Keimen)“ unverändert bleiben. Das Schreiben des MAGS ist für Mitgliedskommunen im Intranet des StGB NRW unter Fachinformation und Service, Feuerwehr/Rettungswesen abrufbar.
Az.: 15.2.9-001