Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 313/2012 vom 18.05.2012
Abgrenzung von Bioabfall-Verordnung und Klärschlamm-Verordnung
Am 01.05.2012 ist die neue Bioabfall-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012, S. 611ff.). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BioabfallV gilt die Bioabfall-Verordnung nicht, soweit die Klärschlamm-Verordnung Anwendung findet.
1. Schnittstelle Bioabfall-Verordnung und Klärschlamm-Verordnung
Die Klärschlamm-Verordnung gilt nach § 1 Abs. 1 AbfKlärV für denjenigen, der Abwasserbehandlungsanlagen betreibt und Klärschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden abgibt oder abgeben will bzw. Klärschlamm auf diesen Böden aufbringt oder aufbringen will.
Damit gilt die Klärschlamm-Verordnung und nicht die Bioabfall-Verordnung für Klärschlämme, die in Abwasserbehandlungsanlagen anfallen.
Der Begriff der Abwasserbehandlungsanlage wird in § 2 Abs. 1 AbfKlärV definiert als Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ungeachtet ihrer Ausbaugröße und Behandlungsart. Kleinkläranlagen sind dabei Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers mit einem Schmutzwasseranfall von weniger als 8 Kubikmeter je Tag (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV). Auch für den in diesen Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm gilt die Klärschlamm-Verordnung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 AbfKlärV). Abwassersammelgruben (sog. abflusslose Gruben) sind allerdings keine Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Klärschlamm-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AbfKlärV).
Dennoch gilt die Klärschlamm-Verordnung nicht nur für Klärschlämme, die in Abwasserbehandlungsanlagen anfallen. Denn neben dem insoweit in § 2 Abs. 2 Satz 1 definierten Begriff des Klärschlamms findet die Klärschlamm-Verordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 AbfKlärV auch für Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische.
Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen geeigneten Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind (§ 2 Abs. 2 Satz 6 AbfKLärV).
Klärschlammkomposte sind wiederum kompostierte Klärschlammgemische (§ 2 Abs. 2 Satz 7 AbfKlärV).
2. Schnittstelle zum Düngemittelrecht
Sowohl in § 1 Abs. 2 AbfKlärV als auch in § 1 Abs. 4 BioabfallV ist allerdings wiederum bestimmt, dass die Vorschriften des Düngemittelrechts unberührt bleiben, d.h. neben den jeweiligen Vorgaben der Klärschlamm-Verordnung und der Bioabfall-Verordnung sind jeweils auch die Vorschriften des Düngemittelrechts zu beachten.
Die Düngemittel-Verordnung (DüMV) regelt, welche Düngemittel zugelassen sind und damit eingesetzt werden dürfen. Die Düngemittel-Verordnung vom 16.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2524) ist zuletzt durch Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Bioabfall-Verordnung geändert worden (BGBl. I 2012, S. 611ff., S. 659).
Die Dünge-Verordnung (DüV) regelt die Art und Weise der Düngung. Die Düngeverordnung vom 27.02.2007 (BGBl. I 2007, S. 221) ist zuletzt durch Art. 5 Abs. 36 des Gesetzes zur Neuregelung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts geändert worden (BGBl. I 2012, S. 212ff., S. 263).
3. Zukünftige Änderungen
Die Düngemittel-Verordnung (DüMV) soll im Jahr 2012 erneut geändert werden. Dabei geht um die Abbaubarkeit von Polymeren (Mittel zur Trocknung des Klärschlamms). Hier soll entschärfend geregelt werden, dass eine Abbaurate von bis zu 20 % ausreichend ist. Zurzeit wird in der Düngemittel-Verordnung eine 100%ige Abbaubarkeit ab dem 1.1.2014 vorausgesetzt, was technisch nicht möglich ist und der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung entgegenstehen würde. Deshalb soll die Düngemittel-Verordnung insoweit geändert werden, so dass die vorstehende Vorgabe der 100%igen Abbaubarkeit ab dem 1.1.2014 nicht gelten wird.
Vorgesehen ist weiterhin, dass ab dem 1.1.2015 eine neue Bioabfall-Verordnung und eine neue Düngemittel-Verordnung gelten sollen. Dabei soll die künftige Düngemittel-Verordnung alle Maßgaben (wie z.B. Grenzwerte, Schadstofffrachtgen usw.) für Klärschlämme und Bioabfälle zentralisiert und einheitlich regeln, um eine bessere Anwendbarkeit in der Praxis zu gewährleisten.
Az.: II/2 qu-ko