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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 153/2003 vom 21.01.2003
Abrechnung der Pflicht-Restmülltonne
Zur Abrechnung der Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
An die Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV knüpft die Gebührenpflicht an. Dabei sind die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nur dann unmittelbar Gebührenschuldner der Kommune, wenn sie nicht nur Mieter/Pächter, sondern zugleich Grundstückseigentümer sind ( vgl. Rühl, Recht der Abfallwirtschaft 2002, S. 14ff., S. 17f.; Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 4 Rz. 272; Schmidt, StGRat 1992, S. 119ff., S. 120; Kunig/Paetow/Verstreyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 1. Aufl. 1998, § 3 Rz. 57; Paetow, Abfallrechtliche Praxis 1999, S. 119ff., 121f.; Queitsch, Kreislaufwirtschaft- und Abfallrecht, 2. Aufl. 1999, Rz. 19f.; BVerwG, DVBl. 1998, S. 368; BVerwG, DVBl. 1989, S. 522; BVerwGE 67, S. 8ff., S. 12; BGH Natur und Recht 1995, S. 202).
Grundsätzlich wird die Pflicht zur Zahlung von Abfallgebühren jedenfalls dann ausgelöst, soweit satzungsrechtlich bestimmt ist, dass die Bereitstellung eines Restmüllgefäßes auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen und das turnusgemäße Anfahren des Grundstückes durch ein Abfallfahrzeug zwecks Entleerung des Restmüllgefäßes Voraussetzung ist. Dabei ist die Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Aufstellen einer (Pflicht-)Restmülltonne ein abgabenrechtlich sicherer Anknüpfungspunkt, wenngleich die Rechtsprechung sogar davon ausgeht, dass die Gebührenpflicht insgesamt ausgelöst wird, wenn aus der Palette von Abfallentsorgungsteilleistungen nur eine einzige in Anspruch genommen wird (vgl. zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 24.11.1999 – 9 A 6065/95; OVG NRW, Urteil vom 24.11.1999 – 9 A 6332/95 ; OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998 – 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, S. 102; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 326; Queitsch, in: Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/ Thomas, Kommunalabgabenrecht für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 58).
Bei der Abrechnung der Pflicht-Restmülltonne ist es zunächst ohne weiteres zulässig, als Gebührenmaßstab, d.h. als Verteilungsschlüssel für die Kosten der Abfallentsorgung auf die Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung, den sog. Gefäß-volumenmaßstab anzuwenden, d.h. eine Abrechnung pro Liter zur Verfügung gestelltem Gefäßvolumen vorzunehmen. Denn nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2001 (Az.: 9 B 50.01, KStZ 2002, S. 75 ff.) ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, den Gewichts-maßstab, d.h. das sog. Müll-Verwiegungssystem, einzuführen. Die Einführung eines Gewichtsmaßstabs – so das Bundesverwaltungsgericht - setze bekanntermaßen einen erheblichen technischen und damit auch finanziellen Aufwand voraus, weil die Identifizierung und Verwiegung der Müllbehälter beim Schüttvorgang gewährleistet werden müsse. Wenn eine Gemeinde diesen erhöhten finanziellen Aufwand für unangemessen ansehe, sei dagegen nichts einzuwenden, denn der kommunale Satzungsgeber könne je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter den verschiedenen Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz ein Vorrang für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergebe. Vor diesem Hintergrund gibt es folglich keinen Vorrang eines bestimmten Gebührenmaßstabes vor einem anderem, so dass jeder Gebührenmaßstab wählbar ist, der dem kommunalabgabenrechtlichem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt. Hierzu gehört auch der seit langem in der Rechtsprechung anerkannte Gefäßvolumenmaßstab (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1994 – 9 NB 1.94 – NVwZ 1994, S. 900; OVG
NRW, Urteil vom 17.3.1998 – 9 A 1430/96, StGRat 1998, S. 121ff., S. 124; Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand:
September 2002, § 6 Rz. 343 m.w.N.).
Weitergehende Informationen können auch aus dem Intranet des StGB NRW entnommen werden (Schrittfolge im Intranet: 1) Fachinformationen, 2) Umwelt Abfall, Abwasser, 3) Abfallbeseitigung, 4) GewerbeabfallV).
Az.: II/2 31-022/33-10 qu/gu