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StGB NRW-Mitteilung 744/1999 vom 05.11.1999
Abrechnung von Pauschalen nach § 4 FlüAG und § 9 Landesaufnahmegesetz
Wir möchten auf eine Entscheidung des VG Aachen vom 27.07.1999 hinweisen. Auf den Seiten 22 ff. des Urteilsumdrucks beschäftigt sich die Kammer mit dem Problemkreis, ob die in § 4 III FlüAG genannten Fristen Ausschlußfristen seien. Zwar geht die Kammer (mißlicherweise) aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten, daß die Verwaltungspraxis diesen Stichtag als Ausschlußfrist handhabe, "mit den Beteiligten" (Blatt 22 des Urteilsumdrucks) davon aus, daß die Meldefrist in § 4 Abs. 3 FlüAG gesetzliche Ausschlußfristen seien. Allerdings sei dadurch nach Ansicht der Kammer eine Berichtigung der zunächst fristgerecht angegebenen Zahl der für eine Kostenerstattung in Betracht kommenden Flüchtlinge nicht ausgeschlossen. Der Auffassung der Bezirksregierung (und des Landes), Korrekturen könnten lediglich unter Anwendung von § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW erfolgen, erteilt das Gericht eine Absage. Vielmehr beinhalte die Regelung des § 4 Abs. 3 FlüAG einen systemimmanenten Verrechnungs- bzw. Saldierungsvorbehalt (Blatt 24 des Urteilsumdrucks). Allerdings werde durch die stichtagsbezogene Meldung der Kommune für das betreffende Quartal eine Obergrenze der Erstattungsfälle fixiert, so daß nur bis zu dieser Obergrenze Berichtigungsspielraum durch nachträgliche Saldierungsvorgänge gegeben sei, ohne daß jeder Einzelfall an § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu messen wäre (Blatt 24 des Urteilsumdrucks). Das Urteil ist im Intranet des NWStGB, Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, veröffentlicht.
Az.: I/1 808