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StGB NRW-Mitteilung 250/1997 vom 20.05.1997
Abrechnung von Verdientsausfall
Durch Erlaß vom 04.12.1996 hatte das Innenministerium festgestellt, daß eine Berechnung des Verdienstausfalls in der Form nicht zulässig sei, daß die "angebrochene Stunde" aufgerundet wird. Damit hatte das Innenministerium die mit den drei kommunalen Spitzenverbänden abgestimmte Auffassung aufgegeben, daß es auch nach Änderung der Regelung über die Zahlung von Verdienstausfall in der neuen Gemeindeordnung zulässig sei, die "angebrochene Stunde" bei der Berechnung des Verdienstausfalls aufzurunden. Das Innenministerium hat nunmehr auf Bitten der kommunalen Spitzenverbände diesen Erlaß korrigiert und ist zur bisherigen Auffassung zurückgekehrt. Danach können die Kommunen in ihrer Hauptsatzung selbst entscheiden, ob Verdienstausfall "spitz" abzurechnen ist oder angebrochene Stunden aufzurunden sind.
Az.: I/2-020-08-45/2