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StGB NRW-Mitteilung 39/1997 vom 20.01.1997
Abrechnungsverfahren mit Sonstigen Leistungserbringern gemäß § 302 Abs. 2 SGB V
1. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen hat zur Einführung des Abrechnungsverfahrens auf maschinell verwertbaren Datenträgern gemäß § 302 Abs. 2 SGB V eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben, in der sie bestätigt, daß das Abrechnungsverfahren wie geplant am 01. Januar 1997 beginnt. Beim Einstieg in die EDV-Abrechnung (Erprobungsverfahren) ist - auch zur Sicherstellung der Zahlungen an die Leistungserbringer - entsprechend § 9 Abs. 3 der Richtlinien vorübergehend eine zweigleisige Rechnungserstellung durchzuführen. Bis zum Einstieg in das Echtverfahren werden die Papierabrechnungen in der bisherigen Form von den Krankenkassen akzeptiert.
2. Des weiteren haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 04. November 1996 eine Ergänzung im Richtlinientext - die Abrechnung der Direktlieferanten von Arznei- und Verbandmitteln (einschließlich von Sprechstundenbedarf) betreffend - beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 218 am 21.11.1996.
§ 1 "Definition der Beteiligten" der Richtlinien verweist darauf, daß die Abrechnung der Direktlieferanten von Arznei- und Verbandmitteln (einschließlich von Sprechstundenbedarf) entsprechend dem Verfahren gemäß der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. zu erfolgen hat. Zischenzeitlich hat sich - aus Gründen der Rechtssicherheit - die Notwendigkeit ergeben, einen konkreten Termin für den Beginn der Datenlieferung für diesen Personenkreis explizit zu benennen. Deshlab wurde der § 9 der Richtlinien "Inkrafttreten/Teilnahme" um nachfolgenden Absatz ergänzt:
"Die Regelungen nach § 1 Nr. 1.6 für Direktlieferanten von Arznei- und Verbandmitteln sind ab dem 01. Januar 1997 anzuwenden."
3. Das Testverfahren für den Datenaustausch mit "Sonstigen Leistungserbringern" wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen effizienter gestaltet und eine externe Stelle beauftragt, den Test durchzuführen. Entsprechendes ist im Konzept für die Testablauforganisation mit den "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern festgelegt.
Die gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Einführung des Abrechnungsverfahrens sowie die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" in der geänderten Fassung vom 04.11.1996 sowie das Konzept für die Testablauforganisation mit "Sonstigen Leistungserbringern" können bei den entsprechenden Krankenkassen, Verbänden bzw. dem IKK Bundesverband, Postfach 10 01 52, 51401 Bergisch Gladbach bestellt werden.
Az.: I/3- 144-53