Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 137/1999 vom 05.03.1999

Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens

In der Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens besteht eine seit langem erhobene Forderung des DStGB und seiner Mitglieder. Diese Anliegen greift eine aktuelle hessische Bundesratsinitiative zur Vereinfachung und Verbesserung des Spendenrechtes auf. Durch die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens soll eine wesentliche Entlastung der Kommunalverwaltungen erreicht werden. Außerdem soll das Spendenrecht insgesamt vereinfacht und verbessert und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das bisherige Verfahren beseitigt werden. Der Bundesrat hat den Verordnungsentwurf in seiner Sitzung am 05.02.1999 beschlossen (BR-Drs. 951/98).

Das geltende Spendenrecht, so die Begründung des Hessischen Verordnungsantrages, sei in sich nicht mehr stimmig, kompliziert und begegne dazu in wesentlichen Teilen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese hätten sich in letzter Zeit, nicht zuletzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs, verstärkt. Die Zweifel beträfen vor allem die Verlagerung wesentlicher Regelungen, z. B. der Anerkennung von besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken, von der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf die Einkomrnensteuer-Richtlinien. Derzeit ist das Durchlaufspendenverfahren in einer Anlage zu den Einkommensteuer-Richtlinien geregelt. Der Entwurf sieht nunmehr vor, daß alle wesentlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug, soweit sie nicht schon im Gesetz enthalten sind, direkt durch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt werden. Nach dem bisherigen Durchlaufspendenverfahren sind Spenden an Körperschaften, die bestimmte gemeinnützige Zwecke (z. B. den Sport, den Naturschutz oder die Kultur) fördern, nur steuerlich abziehbar, wenn sie der Körperschaft über eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. über die Gemeinde) oder eine öffentliche Dienststelle gezahlt werden. Dies bewirke auch die Nichtabziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für diese Körperschaften, weil Mitgliedsbeiträge nicht auf dem vorgeschriebenen Umweg geleistet werden könnten.

Mit der Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens soll dies geändert werden. Alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke fördern, sollen zum unmittelbaren Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt sein. Die bisherige Belastung der Durchlaufstellen, insbesondere der Gemeinden, soll dadurch beseitigt, die Spendenbereitschaft der Bürger erhöht und der Spendeneingang bei den Empfängern beschleunigt werden.

Az.: sollen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die Zwecke, für deren Förderung entweder Spenden- und Mitgliedsbeiträge oder nur Spenden abziehbar sind, neu festgelegt werden. Materiellrechtliche Voraussetzungen für den Spen

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