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StGB NRW-Mitteilung 659/2020 vom 02.10.2020
Notfall-Erreichbarkeit der Ausländerbehörde
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat mit Erlass vom 01.10.2020 (522-26.24.01- 000001) Regelungen zur Notfall-Erreichbarkeit der Ausländerbehörden bei einer Abschiebungshaft getroffen.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Die Corona-Pandemie stellt den Betrieb der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren (UfA) vor besondere Herausforderungen. Steigende Belegung und die sich zuspitzende Infektionssituation landes- wie bundesweit machen zusätzliche Mechanismen erforderlich, um im Falle einer auftretenden Infektion bei Unterzubringenden adäquat zum Schutz der Einrichtung, ihrer Bediensteten und Untergebrachten, aber auch weiterer Beteiligter reagieren zu können. Aus diesem Grund muss die Unterbringung von Ausreisepflichtigen in der UfA Büren ab sofort davon abhängig gemacht werden, dass im Aufnahmeersuchen zur Sicherstellung einer Notfall-Erreichbarkeit eine entsprechende Telefonnummer angegeben wird. Hintergrund ist die Notwendigkeit, schnellstmöglich Kontaktketten nachverfolgen und Absprachen hinsichtlich des weiteren Umgangs mit dem betroffenen Untergebrachten treffen zu können. Ich bitte um Verständnis für die kurzfristige Regelung. Aufgrund der Corona-Situation und der mit ihr verbundenen aktuellen Entwicklungen ist sie leider unumgänglich. Die Erreichbarkeit bezieht sich auf den Zeitraum, in dem ein Ausreispflichtiger in der UfA untergebracht ist. Bedenken Sie bitte, dass diese Maßnahme im Interesse der öffentlichen Seite 2 von 2 Gesundheit, vor allem aber der Arbeitsfähigkeit der UfA und Ihrer eigenen Behörde und der Gesundheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Angehörigen liegt“.
Az.: 16.1.11-002/004