Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 679/2023 vom 09.10.2023

Abschleppen von Motorrad vor Ladesäule gerechtfertigt

Auch ohne konkrete Behinderung war nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das Abschleppen eines Verbrenner-Motorrads vor einer öffentlichen Ladesäule rechtmäßig.

Der Kläger wendete sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid der Kommune nach einer Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung seines Motorrads. Dieses stellte er auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ab. Der Ladeplatz ist mit einer Ladesäule ausgestattet sowie mit dem Zeichen 314 (Parken) und mit den Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“, „Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ und „Parkscheibe 4 Stunden“ versehen.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid nahm die Beklagte Kommune den Kläger zu einer Verwaltungsgebühr und den Kosten des Abschleppunternehmers in Anspruch. Der Falschparker reichte dagegen Klage vor dem VG ein. Er begründete den Einwand, dass seine Maschine platzsparend abgestellt worden sei. Eine Nutzung des Parkplatzes und der hierfür vorgesehenen Ladesäule sei weiterhin für Pkw möglich gewesen. Darüber hinaus hätte es nicht der kostenträchtigen Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens bedurft, da das Kraftrad des Klägers durch den städtischen Mitarbeiter mühelos selbst hätte an die Seite gestellt werden können.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten Kommune präzisierend ausgeführt, dass die Bediensteten der Beklagten zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen die Fahrzeuge nicht selbst bewegen dürften. Zum anderen sei davon auszugehen, dass das Kraftrad des Klägers ein Leergewicht von etwa 200 Kg habe und in der Regel die Motorräder mit einem Lenkradschloss abgestellt würden, sodass eine solche Maschine von den Bediensteten der Beklagten, die in der Regel alleine unterwegs seien, nicht bewegt werden könnten. Auch seien im Außendienst schwerbehinderte Bedienstete tätig. Darüber hinaus erreichten die Beklagte eine Vielzahl von Beschwerden von Elektrofahrzeugnutzern, dass es zu wenig Ladesäulen gebe und diese oft belegt seien, so dass es auch aus diesem Grund notwendig sei, die Plätze an den Ladesäulen freizuhalten.

Die 14. Kammer des VG bewertet den Leistungs- und Gebührenbescheid als rechtmäßig. Auch war die Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung nach Sicht der Richter rechtmäßig. Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens war die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Durch das Parken an der Ladesäule habe das Motorrad im absoluten Halteverbot gestanden. Es komme letztlich nicht auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung an. Zudem ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem an einer Elektrotankstelle abgestellten Fahrzeug mit Verbrennermotor, eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht. Dabei ist nach Sicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen im Elektromobilitätsgesetz deutlich gemacht hat, dass er der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im Allgemeinen und unter anderem dem bevorzugten Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst.

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2023 – 14 K 7479/22

Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind verfügbar unter: www.justiz.nrw.de

Az.: 33 0 003/002

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search