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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 540/2001 vom 05.09.2001
Abschluss der Budgetvereinbarung nach § 9 Abs. 4 GTK
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die kommunalen Spitzenverbände als Zentralstelle der Trägerzusammenschlüsse von Tageseinrichtungen für Kinder haben mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW als Oberster Landesjugendbehörde die "Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK - Budgetvereinbarung (BV)" geschlossen.
Nach § 9 Abs. 4 GTK soll sich ab 01. August 2001 die Öffnungszeit der Tageseinrichtungen für Kinder als wöchentliches Budget bestimmen, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet sind. Die diesem Budget zugrundeliegende wöchentliche Öffnungszeit beträgt grundsätzlich 35 Stunden (§ 2 BV). Grundlage des Budgets ist die Zahl der Plätze für die unterschiedlichen Altersgruppen sowie Zahl und Art der Gruppen, die sich aus der geltenden Betriebserlaubnis ergeben (§ 4 Abs. 1 BV).
Nach § 4 Abs. 2 BV können ferner abweichend von der geltenden Betriebserlaubnis grundsätzlich 10 % der Plätze der Einrichtung von Kindern einer anderen Altersgruppe belegt werden. Eine solche Aufnahme von Kindern anderer Altersgruppen ist jedoch zum einen nur möglich, wenn das bestehende Raumprogramm das zulässt, zum anderen, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Versorgungsbereich gewährleistet ist (§ 4 Abs. 3 BV).
Die Aufnahme eines Kindes einer anderen Altersgruppe bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die sich am Wohl des Kindes und der familiären Situation zu orientieren hat (§ 4 Abs. 4 BV). Falls sich durch die Aufnahme von Kindern einer anderen Altersgruppe eine neue Gruppe gem. § 3 der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärke und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO) ergibt, muss dem durch eine Umwandlung Rechnung getragen werden, die der Zustimmung des Landesjugendamtes bedarf (§ 4 Abs. 6).
Bei Interesse kann die Budgetvereinbarung bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: III 711 - 2