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StGB NRW-Mitteilung 478/1997 vom 20.09.1997
Absenkung der Betreuungspauschale
Mit Erlaß vom 09.07.1997 (I B 4 - 212.7) hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen erklärt, daß von den ursprünglich in Kapitel 03030 Titel 64311 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln 2,8 Mio. DM zur Erwirtschaftung der globalen Minderausgaben herangezogen werden. Dies bedeutet, daß die erhöhte Betreuungspauschale nach § 4 Abs. 2 FlüAG nur noch für das 2. Quartal 1997 entsprechend den vorliegenden Mittelanforderungen der Gemeinden freigegeben bzw. bereitgestellt werden kann. Weitere freiwillige Leistungen zur Anhebung der Betreuungspauschale nach § 4 Abs. 2 FlüAG werden im Haushaltsjahr 1997 nicht mehr erfolgen.
Da die monatliche Erhöhung der Betreuungspauschale um 10,00 DM im Erlaßwege erfolgte, handelte es sich um eine freiwillige Leistung des Landes, auf die die Gemeinden keinerlei Rechtsanspruch hatten und die jederzeit durch das Land bei entsprechenden Gründen zurückgenommen werden konnte.
Den Gemeinden steht damit ab dem 3. Quartal 1997 nur noch die gesetzliche Betreuungspauschale in Höhe von 30,00 DM zu.
Az.: I/3-807-3