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StGB NRW-Mitteilung 498/2013 vom 01.07.2013
Absenkung der Denkmalförderung
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Art. 18 Abs. 1 Landesverfassung und § 1 Abs. 1 DSchG NRW).
Von 1992 bis in die Gegenwart ist die Zahl der unterschutzgestellten Bau- und Bodendenkmäler von etwas 63.000 auf 87.000 gestiegen. Im gleichen Zeitraum wurde die Denkmalförderung des Landes von ca. 35 Mio. Euro auf ca. 14 Mio. Euro (2012) abgesenkt. Für das laufende Jahr ist eine Kürzung der kommunal relevanten Fördermittel von 11,4 Mio. Euro (2012) auf 9,4 Mio. Euro (2013) vorgenommen worden. Der Bauminister hat seit November 2012 nicht dementiert, dass eine weitere Kürzung auf etwa 3,4 Mio. Euro im Jahr 2014 vorgesehen ist und im Jahr 2015 eine vollständige Streichung dieser Mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Sie sollen ggf. durch eine Förderung auf Darlehnsbasis ersetzt werden.
Diese Meldungen haben für eine große Verunsicherung bei den kommunalen unteren Denkmalschutzbehörden in NRW, aber auch bei den einschlägigen Fachverbänden und Architekten und Denkmalpflegern geführt. Denkmalpflege ist nach dem Denkmalschutzgesetz NRW eine öffentliche Aufgabe. Die Kostentragung für die Unterhaltung eines Baudenkmals kann nicht vollständig dem privaten Denkmaleigentümer überlassen bleiben. Schließlich ist bei einer denkmalpflegerischen Maßnahme, die von den unteren Denkmalschutzbehörden angeordnet wird, auch die Zumutbarkeit zu beachten. Gibt es keine öffentliche Förderung für Denkmalschutzmaßnahmen an Objekten mehr, sinkt die Zumutbarkeitsgrenze mit der Folge, dass konservatorische Maßnahmen unterbleiben müssen oder sogar ein Totalverlust entsteht. Deshalb erfordert die Unterhaltung der Denkmäler ein ausbalanciertes System bedarfsgerechter Finanzierungshilfen und steuerlicher Anreize. Entfallen Teile dieser finanziellen Anreize, droht der Verlust vieler bedeutender Denkmäler.
Problematisch ist die Kürzung der Denkmalförderetats in NRW auch deshalb, weil weitere finanzielle Anreize für Denkmaleigentümer bereits vermindert wurden (z.B. Städtebauförderung, städtebaulicher Denkmalschutz, Verfügbarkeit von EU-Fördermitteln). Die in der Diskussion stehende Denkmalförderung auf Darlehensbasis stellt für die Finanzierung von Grabungen von Privaten (Bodendenkmalpflege) keine substanzielle Hilfe dar, weil sie nicht als Sachinvestition zu bezeichnen ist. Im Bereich der Baudenkmalpflege stellt sie eine sinnvolle Ergänzung des ausbalancierten Systems bedarfsgerechter Finanzierungshilfen dar. Als Ersatz kommt sie aber auch hier nicht in Betracht. Die seitens der Landesregierung vollzogenen und in Aussicht gestellten weiteren Kürzungen haben deshalb bundesweit ein kritisches Echo erfahren, und zwar nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der überregionalen Presse. Es ist davon auszugehen, dass fehlende Landesförderungen nicht durch kommunale Mittel ersetzt werden können. Die Mittel sind aber notwendig, um bedeutsame Bauten in privater, öffentlicher und kirchlicher Hand in NRW zu erhalten. Deshalb sind die Finanzierungsplanungen des Landes zum Denkmalförderetat im Jahr 2013 bis 2015 strikt abzulehnen.
Das Präsidium hat sich gegen die Kürzung der Denkmalförderung ausgesprochen. Die Pressemitteilung vom 27.06.2013 ist unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Denkmalpflege, veröffentlicht.
Az.: I 681-15