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StGB NRW-Mitteilung 405/1998 vom 05.08.1998
Absenkung des Wahlalters Folgen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Das Ministerium für Inneres und Justiz hat nachstehenden Runderlaß (I A 4/20-12.10) vom 13.07.1998 bekanntgegeben.
Mit Artikel I Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384) ist das Lebensalter für das aktive Wahlrecht von 18 auf 16 Jahre abgesenkt worden. Nach Artikel IV Abs. 1 Satz 2 findet diese Regelung erstmals auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neuwahlen und Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung.
Es ist die Frage aufgeworfen worden, welche Folge das spätere Inkrafttreten für die Beteiligung an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO) hat.
Der Status "Bürger" ist nach § 21 Abs. 2 GO an die Wahlberechtigung zu den Gemeindewahlen geknüpft. Nur wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist, hat danach ein Beteiligungsrecht an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.
Das verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Inkrafttretensvorschrift. Dort heißt es, daß die durch dieses Gesetz eingeführten neuen Bestimmungen über das aktive Wahlalter ... erstmalig auf die nächsten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durchzuführenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung finden sollen.
Dahinter stand und steht die Vorstellung, daß die Erweiterung der aktiven Bürgerteilhabe auf 16- und 17jährige einheitlich ab den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen wirksam werden sollten. Kommunalwahlgesetz und Gemeindeordnung gehen daher wie schon zuvor von einem homogenen aktiven Bürgerbegriff aus.
Damit wird eine bislang zwischen dem NWStGB und dem Ministerium für Inneres und Justiz abgestimmte Rechtsauffassung aufgegeben, wonach durch die Aufschubregelung in Artikel 4 Satz 1 lediglich sichergestellt werden sollte, daß für den Ausnahmefall der einzelnen Neuwahlen und Wiederholungswahlen die gleichen Grundvoraussetzungen gelten wie für die Ursprungswahlen.
Az.: I 24-00