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StGB NRW-Mitteilung 197/1997 vom 20.04.1997
Absetzung von Wahlkampfkosten für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 14.03.1997 der Geschäftsstelle ein Schreiben des Finanzministeriums nebst Erlaß vom 20.11.1996 mit der Bitte um Bekanntmachung zugeleitet. Das Schreiben des Finanzministeriums hat nachstehenden Wortlaut:
"Zur steuerlichen Behandlung von Wahlkampfkosten verweise ich auf den in Ablichtung beigefügten Erlaß vom 20.11.1996, der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist. Danach ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25.01.1996 zu verfahren."
Eine steuermindernde Berücksichtigung der mit dem Mandat verbundenen Aufwendungen und damit auch der Wahlkampfkosten setzt voraus, daß aus der Mandatstätigkeit positive Einkünfte erzielt werden. Dabei bestehen keine Bedenken, den Betriebsausgaben, die in einer fünfjährigen Wahlperiode zu erwartenden steuerpflichtigen Anteile der Entschädigungsleistungen gegenüberzustellen, wobei auch die für besondere Funktionen (wie z. B. ehrenamtliche stellv. Bürgermeister, Landräte, Fraktionsvorsitzende) gezahlten Entschädigungen zu berücksichtigen sind.
Der Erlaß des Finanzministeriums vom 20.11.1996 (S 2354 - 2 - V B 3) lautet:
"Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.01.1996 (BStBl II 1996, S. 431) entschieden, daß Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können. Die in den Bezugserlassen vertretene Auffassung, die eine steuerliche Berücksichtigung von Wahlkampfkosten nur dann zuläßt, wenn es sich bei dem angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt, ist damit gegenstandslos. Entscheidend ist nach dem Urteil vom 25.01.1996 ausschließlich, ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient, d.h. ob nach Berücksichtigung aller steuerlich anzuerkennender Betriebsausgaben die Gewinnerzielungsabsicht noch bejaht werden kann. Ist dies der Fall, sind Wahlkampfkosten zur Erlangung eines ehrenamtlichen Mandats allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit den übrigen steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen. Die Grundsätze des BFH-Urteils sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder."
Das Innenministerium weist in seinem Schreiben vom 14.03.1997 zusätzlich darauf hin, daß diese Regelung auch für den Abzug von Wahlkampfkosten hauptamtlicher Bürgermeister bzw. Landräte gilt.
Az.: N I 020-08-65