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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 103/1997 vom 20.02.1997
Abstufungskonzept des BMV für autobahnparallele Bundesstraßen
Auf Veranlassung der Geschäftsstelle hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in einem Schreiben vom 15.10.1996 das Bundesministerium für Verkehr aufgefordert, das weitreichende Konzept zur Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen aufzugeben. Die Gremien des Städte- und Gemeindebundes hatten hierzu energische Beschlüsse und Stellungnahmen verfaßt, vgl. Mitt. des NWStGB v. 20.11.1996, lfd. Nr. 550.
Das Bundesverkehrsministerium hat jetzt in einem Schreiben geantwortet, die kommunale Sorge, der Bund wolle mit seinen Abstufungsüberlegungen insbesondere auf Kosten der Kommunen Einspareffekte erzielen, sei nicht begründet. Für diese Aussage gibt das BMV allerdings dann keine Begründung an, sondern stellt lediglich noch einmal die den Kommunen bekannten Tatsachen dar: Es gehe nur um die Fallgruppe der autobahnparalleln Bundesstraßen. Diese Straßen hätten durch Neu- oder Ausbau von Bundesautobahnen ihre Fernverkehrsfunktion verloren. Das BMV bittet uns zu bedenken, daß der Bund mit dem Neu- und Ausbau der Autobahnen gewaltige Investitionen getätigt habe und seine Aufgabe als Baulastträger sehr wohl nachgekommen sei. Hinsichtlich der von Abstufungen autobahnparalleler Bundesstraßen betroffenen Kommunen sei zu unterscheiden zwischen Kommunen mit mehr als 80.000 Einwohnern, die Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen seien und den übrigen, in denen der Bund dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen habe, daß die Straße in dem durch ihre Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang unterhalten sei.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen werden die Kommunen um Verständnis gebeten, daß der BMV an seinem Vorhaben festhalten werde.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle wird es jetzt weitgehend von der Haltung der Bundesländer abhängen, ob dieses Abstufungsvorhaben des Bundes verhindert werden kann oder nicht. Die Bundesländer haben bereits erkennen lassen, daß sie nicht ohne weiteres derartige Abstufungen hinnehmen werden. Allerdings muß auch die Gefahr gesehen werden, daß sie, soweit möglich, solche Straßen einfach auf die kommunale Ebene durchreichen oder zumindest nach dem Domino-Prinzip Landesstraßen zu Kommunalstraßen abstufen werden. Die Städte und Gemeinden sollten daher jede einzelne auf sie zukommende Abstufung auf ihre Rechtsbeständigkeit sorgfältig prüfen.
Az.: III/1 642-11