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StGB NRW-Mitteilung 64/2000 vom 05.02.2000
Abtretung von Teilen der Aufwandsentschädigung
In jüngster Zeit erreichen die Geschäftsstelle vermehrt Anfragen zur Zulässigkeit der Abtretung von Teilen der an Rats- und Ausschußmitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen an Fraktionen oder Ortsvereine von politischen Parteien. Vielfach wird die Praxis geübt, daß Rats- und Ausschußmitglieder einen Teil ihrer Aufwandsentschädigung nach § 45 GO an ihre Fraktion bzw. den Ortsvereinen ihrer Partei abtreten und die Stadtverwaltung diesen Teil unmittelbar an die Fraktion/den Ortsverein überweist.
Diese Praxis ist rechtlich nicht haltbar. Die den Rats- und Ausschußmitgliedern zustehende Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs. 4 GO ist grundsätzlich unpfändbar, vgl. § 850a Ziffer 3 ZPO. Gleiches gilt für das an sachkundige Bürger zu zahlende Sitzungsgeld, da auch dieses den Charakter einer Aufwandsentschädigung hat. Die gesetzliche Voraussetzung für die Unpfändbarkeit ("...soweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen nicht übersteigen") ist im Hinblick auf die in der Entschädigungsverordnung festgelegten Höchstsätze in jedem Falle erfüllt.
Nach § 400 BGB kann eine Forderung aber nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dementsprechend ist die Aufwandsentschädigung nicht (auch nicht teilweise) abtretbar.
Auch die Erklärung der Ratsmitglieder, sie spendeten freiwillig an die Partei und bäten die Verwaltung, den gespendeten Teil der Aufwandsentschädigung unmittelbar auf ein Konto der Partei zu überweisen, ist rechtlich als Abtretung zu charakterisieren und unterliegt somit derselben rechtlichen Würdigung.
Wir raten den betroffenen Kommunen daher, die Zahlungspraxis in der Weise umzustellen, daß die gesamte Aufwandsentschädigung ausschließlich an die Ratsmitglieder gezahlt wird. Nach Erhalt der Aufwandsentschädigung steht es diesen selbstverständlich frei, das Geld nach Belieben zu spenden.
Az.: I/2 020-08-45/1