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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 181/2000 vom 20.03.2000
Abwasser aus privaten Schwimmbecken
Zur Thematik der Entsorgung von Abwasser aus Schwimmbecken hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen an die Abwasserberatung NRW e.V. mit Schreiben vom 16.02.2000 folgendes mitgeteilt:
"Nach der Definition des Begriffs "Abwasser" in § 2 des Abwasserabgabengesetzes und § 51 des Landeswassergesetzes (LWG) handelt es sich bei der Ableitung des Wassers aus einem Schwimmbecken um Abwasser, wenn das Wasser durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde. Bei den üblichen Schwimmbecken ist dies dann zu bejahen, wenn insbesondere chemische Stoffe zur Aufbereitung des Wassers oder zum Erhalt der Wasserqualität eingesetzt werden (Desinfektions-, Algenbekämpfungsmittel, Chlor etc.).
Zur Beseitigung des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers ist nach § 53 LWG grundsätzlich die Gemeinde verpflichtet, es sei denn, die Gemeinde ist von der zuständigen Wasserbehörde nach § 53 Absätze 4 und 5 LWG von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht befreit und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder den Betreiber der Anlage übertragen worden.
Eine solche - auch teilweise Befreiung kann für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereichs nur dann erteilt werden, wenn das Abwasser für die Behandlung in der kommunalen Kläranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird (§ 53 Abs. 5 Satz 1 LWG).
Würde man bejahen, daß das Abwasser aus dem Schwimmbecken nicht für die Behandlung in der kommunalen Kläranlage geeignet ist, hätte nach einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 5 der Nutzungsberechtigte des Grundstücks dieses Abwasser zu beseitigen. Eine Beseitigung, so wie sie im Satzungsentwurf vorgesehen ist, stellt in der Regel eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese kann gem. § 52 Abs. 1 Buchst. c) LWG nur erteilt werden, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht geregelt ist.
Gem. § 34 Abs. 1 WHG in Verbindung mit der Grundwasserverordnung darf eine wasserrechtliche Erlaubnis für das einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Betreiber eines Schwimmbeckens müßte somit aufgrund der vorgenannten Vorschrift ggf. spezielle Maßnahmen ergreifen, die die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließen würden. Dies würde insbesondere für die mit Schadstoffen aufkonzentrierte Filterrückspülwässer gelten.
Wäre sichergestellt, daß eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung im Sinne des § 34 WHG ausgeschlossen ist, und es könnte somit eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, sollte durch eine entsprechende Formulierung in die Kommunale Entwässerungssatzung klar gestellt werden, daß eine Ermäßigung der Abwassergebühr nur bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewährt werden kann. Bei großflächiger Versickerung wären neben den wasserrechtlichen auch die bodenschutzrechtlichen Vorschriften sowie das Nachbarrecht zu beachten.
Auf keinen Fall darf das mit chemischen Zusätzen versehene Schwimmbeckenwasser sowie die Filterrückspülwässer ohne behördliche Zulassung im Wege der Versickerung in das Grundwasser oder durch Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden.
Az.: II/2 24-10