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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 314/2007 vom 17.04.2007
Abwasserbeseitigungspflicht und Abwassergebühr
Der StGB NRW hat mit Datum vom 28.3.2007 zum Referenten-Entwurf (Stand: 8.2.2007) zur Änderung des LWG NRW mit Blick auf die geplanten Änderungen in § 53 und § 53 c LWG NRW wie folgt Stellung genommen:
„1. Zu § 53 Abs. 1 (Pflicht zur Abwasserbeseitigung)
Mit der Aufhebung des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Landeswassergesetz NRW wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kleinkläranlagen seit jeher von der unteren Wasserbehörde überwacht werden und auch erforderlichenfalls Sanierungsverfügungen von der unteren Wasserbehörde erlassen werden. Schon vor diesem Hintergrund machte es in der Vergangenheit keinen Sinn, den abwasserbeseitigungspflichtigen Städten und Gemeinden zusätzlich die Pflicht aufzuerlegen, Kleinkläranlagen zu überwachen, zumal diese Sanierungsverfügungen ohnehin nicht erlassen konnten.
Die Änderung in § 53 Abs. 3a Satz 5 ist ein Verweisfehler, der der Korrektur bedurfte.
2. Zu § 53 c (Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung)
Es wird begrüßt, dass § 53 c Satz 2 LWG NRW eine Erweiterung dahingehend erfährt, dass zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Kalkulation und Erhebung der Abwassergebühren nicht nur die Kosten für die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage gehören, sondern auch die Kosten zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen (§ 53 c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW – neu - ) sowie die Aufwendungen zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung (§ 53 c Satz 2 Nr. 3 LWG NRG – neu - ).
Es ist erforderlich, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die Fremdwasser in einen Regenwasserkanal oder in einen eigenständigen Fremdwasserkanal einleiten, für diese Einleitung auch zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können.
Es wird begrüßt, dass künftig auch Aufwendungen zur Verbesserung der Vorflut, d. h. zum Ausbau eines Gewässers, für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abwassergebühr gehören, so dass das Fremdwasserproblem auch unter diesem Gesichtspunkt einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann. Dieses gilt insbesondere in den Fällen, in denen Städte und Gemeinden auf nahezu allen Grundstücken Fremdwasserprobleme zu verzeichnen haben“.
Az.: II/2 22-20-06 qu/ko