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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 243/1999 vom 05.04.1999
Abwassergebühren hier: Frischwasser-Abzug für Getränke
In der Rechtsprechung und Literatur ist grundsätzlich anerkannt, daß nachweisbar der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Wasser im Rahmen der Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren abgesetzt werden kann (vgl. hierzu auch Abwasser-Report 4/98, S. 16 f.; Mitt. NWStGB 1998 Nr. 293, 325).
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß eine Stadt/Gemeinde hinsichtlich der Menge des nicht eingeleiteten Abwassers die Beweislast grundsätzlich dem Benutzer auf seine Kosten auferlegen kann. Die Überbürdung dieses Nachweises auf den Gebührenpflichtigen rechtfertigt sich dabei aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und liegt allein im Interesse des Benutzers, der den Abzug geltend machen möchte. Denn anderenfalls würde der Einbau teurer Meßgeräte durch die Stadt/Gemeinde zu einer Erhöhung der Abwassergebühren und damit zu Lasten der anderen Abwassergebührenzahler führen, die keinen Abzug geltend machen bzw. geltend machen können (so auch: OVG NW, Urt. v. 23.02.1970 - II A 1126/76 - KStZ 1970, S. 177 ff., 178; OVG NW, Urt. v. 20.02.1974 - II A 454/72).
In der Entwässerungssatzung kann weiterhin grundsätzlich bestimmt werden, daß der Nachweis von nicht der Abwassereinrichtung zugeleiteten Wassermengen (gebrauchten Frischwassermengen) durch den Einbau einer besonderen Wasseruhr zu führen ist, die der Benutzer bzw. Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Der Benutzer kann den Nachweis aber auch durch den Einbau eines Abwassermeßgerätes oder durch nachprüfbare Unterlagen erbringen, die der Gemeinde als Abgabengläubigerin eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen erlauben (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 20.02.1974 - II A 454/72).
Diese Verpflichtung des Gebührenschuldners zum Nachweis der nicht zugeleiteten Wassermengen muß grundsätzlich aber in der Gebührensatzung detailliert geregelt werden. Ergibt sich aus der Gebührensatzung nicht ausdrücklich die Verpflichtung zum Einbau einer besonderen Wasseruhr oder sonstiger Meßeinrichtungen besteht, so kann von einem Benutzer bei einer allgemein formulierten Nachweispflicht in der Satzung lediglich der Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen verlangt werden.
Für den Bereich der Gaststätten ist dabei zu beachten, daß es sicherlich abzugsfähige Wassermengen geben kann. Diese können z.B. daraus resultieren, daß bei der konkreten Essenszubereitung Frischwasser verwendet wird. Ein Beispielsfall ist hier etwa die Zubereitung von Suppen, wobei allerdings im konkreten Einzelfall jeweils zu prüfen bleibt, ob die satzungsrechtlich regelbare Bagatellgrenze von 15 cbm/Jahr damit überschritten wird. Andererseits gibt es neben den denkbaren abzugsfähigen Wassermengen bei Gaststätten auch kaum nachweisbare Wasserverluste im Küchenbetrieb, etwa durch Verdampfung bei der Essenszubereitung sowie durch Haft- und Verdunstungswassermengen im Spülbetrieb.
Neuerdings tragen Gastronomiebetriebe auch vor, Frischwasser für die Herstellung von Getränken aus Getränkepulver zu verwenden. In diesem Zusammenhang muß aber berücksichtigt werden, daß auf den Toilettenanlagen der Gaststätten/Gastronomiebetriebe durch die Gemeinden nicht gemessen wird, wieviel "Abwasser" die Gäste/Kunden hier zusätzlich (über den "Toilettenspülvorgang" hinaus) in die gemeindliche Abwasseranlage einleiten. Das physiologische Fassungsvolumen einer menschlichen Harnblase liegt jedenfalls zwischen 0,3 und 0,5 Liter (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Berlin 1998, S. 630), die bei einem Entleerungsvorgang der gemeindlichen Abwasseranlage über den Toilettenspülgang hinaus zugeführt werden. Diese zusätzlichen Zuführungen von "Abwasser" werden durch den Frischwassermaßstab ("Frischwasser" = "Abwasser") nicht erfaßt und deshalb von der Stadt/Gemeinde bei der Erhebung der Abwassergebühren auch nicht abgerechnet. Ausgehend hiervon kann deshalb grundsätzlich auch von einem Ausgleich der Frischwasser-Abzugsmengen für die Herstellung von Getränken mit Frischwasser und den zusätzlichen Abwasserzuleitungen durch die Toilettenbenutzung der Gäste ausgegangen werden. Dies kann aber letztlich nur auf der Grundlage der konkreten Darlegungen des einzelnen Gastronomiebetriebes abschließend beurteilt werden. Es empfiehlt sich allerdings, von vornherein auf diesen grundsätzlichen Ausgleich hinzuweisen.
Az.: II/2 24-21