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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 479/2018 vom 27.07.2018
17. Abwasser-Symposium der Kommunal Agentur NRW
Am Donnerstag, den 13.09.2018 wird in Münster das 17. Abwassersymposium der Kommunal Agentur NRW stattfinden. Auf dem Abwassersymposium 2018 werden die aktuellen Entscheidungen des OVG NRW dargestellt. Hierzu gehört u.a., dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde einem Straßenbaulastträger aufgeben kann, das Straßenoberflächenwasser vor Einleitung in den öffentlichen Kanal zu reinigen.
Bezogen auf die ortsnahe Regenwasserbeseitigung auf privaten Grundstücken hat das OVG NRW Ende 2017 klargestellt, dass eine Gemeinde einen privaten Grundstückseigentümer nicht von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser freistellen muss, wenn vor dem Grundstück ein öffentlicher Regenwasserkanal gebaut worden ist. Bezogen auf die Befreiung von der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser hat das OVG NRW im Jahr 2017 entschieden, dass hierfür eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis bezogen auf das Veranlagungsjahr erforderlich ist.
Im Wasserrecht hat sich das OVG NRW insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, wann Klärschlamm als Abfall einzustufen und als solcher zu entsorgen ist. Diese Entscheidung ist von aktueller Bedeutung, weil seit dem Inkrafttreten des Klärschlammverordnung 2017 sich für viele Städte und Gemeinden die Frage stellt, ob auch Kostensteigerungen für die Entsorgung des Klärschlamms gebührenfähig sind.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2018, deren Inhalt den Gegenstand einer Darstellung durch die Kommunal Agentur NRW auf dem Abwassersymposium 2018 bildet. Hierzu gehört z.B. das Urteil der VG Minden vom 05.07.2018 (Az.: 9 K 4110/17), wonach eine Gemeinde keine Befugnis zur Anordnung einer Zustands- und Funktionsprüfung hat, weil der Landesgesetzgeber bzw. Landes-Verordnungsgeber dieses nicht ausdrücklich geregelt hat.
Gleichzeitig hat das VG Minden (Urteil vom 28.06.2018 – Az.: 9 K 1573/15 - ) klargestellt, dass die Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen des Landes NRW (SüwVO Abw NRW) in vollem Umfang mit dem Bundes-Wasserrecht vereinbar ist. Außerdem hat das VG Aachen mit Urteil vom 20.04.2018 (Az.: 7 K 4069/17) eine Anordnung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation als rechtwidrig angesehen, weil die private Grundstücksanschlussleitung über ein fremdes Nachbargrundstück nicht grundbuchrechtlich zugunsten des Grundstückseigentümers abgesichert war. Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 30.04.2018 (Az.: 11 K 2948/17) entschieden, dass auch die Einleitung von Niederschlagswasser in einen verrohrten Wegeseitengraben die Pflicht zur Zahlung einer Niederschlagswassergebühr auslöst.
Weitere Informationen zum Abwassersymposium 2018 (Ablauf, Referenten, Semianrgebühr) und die Möglichkeit der Internet-Anmeldung finden sich unter www.kommunalagenturnrw.de/Veranstaltungen/Veranstaltungsübersicht . Anmeldungen sind ebenfalls möglich bei der Kommunal Agentur NRW unter dumsch@kommunalagenturnrw.de ).
Az.: 24.1.1 qu