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StGB NRW-Mitteilung 11/2022 vom 13.01.2022
Änderung § 7 Abs. 6 GO NRW
Die Geschäftsstelle erreichen vermehrt Anfragen zu dem geänderten § 7 Abs. 6 GO NRW.
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2021 (GV.NRW Nr. 84, 14.12.2021) wurde u.a. der § 7 Abs. 6 GO NRW dahingehend geändert, dass nunmehr die Frist zur Rüge von Verfahrens- und Formfehlern von Satzungen oder sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen nur noch sechs Monate betrifft.
§ 134 Absatz 1 Satz 1 GO NRW legt fest, dass die neue 6-Monats-Frist „für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen“ gilt.
Folglich war gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 GO NRW ab dem 15. Dezember 2021 bei öffentlichen Bekanntmachungen auf die neue Frist hinzuweisen. Für alle vorher verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen, d.h. die vorherige Jahresfrist.
Wird in der öffentlichen Bekanntmachung der Hinweis nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW unterlassen oder ist dieser fehlerhaft, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Satzung oder sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung zur Folge. Die Verkündung ist auch nicht an sich fehlerhaft, sondern es unterbleibt nur der Eintritt der Heilung. Verfahrens- und Formfehler können daher zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Der unterbliebene oder fehlerhafte Hinweis kann auch nicht nachgeholt werden, da das Gesetz den Hinweis „bei der öffentlichen Bekanntmachung“ vorschreibt.
Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen Satzungen oder ortsrechtliche Bestimmungen inhaltlich geändert werden und damit erneut bekanntgemacht werden müssen. Dann ist eine neue Bekanntmachungsanordnung samt Hinweis i.S.d. § 7 Abs. 6 GO NRW erforderlich.
Az.: 13.0.7-001/001