Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 271/2003 vom 24.03.2003

Änderung bei den Lernmitteln

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen für den Monat März 2003 (lfd. Nr. 201/2003) über die beabsichtigte Änderung bei den Lernmitteln berichtet. Am 13.03.2003 fand vor dem federführenden Haushalts- und Finanzausschuß des Landtages eine Anhörung zu dem Entlastungsgesetz statt. Zu dem Bereich der Lernmittel hat die Geschäftsstelle u.a folgendes vorgetragen:

„Nicht unproblematisch ist, daß die Änderungen bei den Lernmitteln zu keiner Entlastung führen, sondern zu einer durchaus spürbaren Mehrbelastung von gut 2 %. Wenn das Gesetz der eigentlichen Zielsetzung Rechnung tragen möchte, die Kommunen zu entlasten, so dürften die Durchschnittsbeträge nicht um 33 %, sonderen um maximal 30 % angehoben werden.

Wesentlich problematischer ist allerdings, daß der Elternanteil offenbar nur vorübergehend auf 49 % festgesetzt werden soll, und zwar bis zum 31. Juli 2008. Ab diesem Zeitpunkt gilt wieder die Drittelregelung zugunsten der Eltern. Allerdings bleibt es dann bei der Anhebung des Durchschnittsbetrages. Dies hat zur Folge, daß mit dem Entlastungsgesetz bereits jetzt schon eine erhebliche kommunale Belastung ab dem 1. August 2008 geregelt wird. Auch insoweit ist festzustellen, daß dies eindeutig der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, daß die entsprechende Regelung, nämlich Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes, gestrichen wird.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, daß die Regelung zur Anhebung des Elternanteiles auf 49 % in der Praxis zu Irritationen geführt hat. Die Bestimmung ist nämlich nicht ganz eindeutig formuliert, weil der Eigenanteil 49 % des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten „darf“. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, daß die Kommunen einen Ermessensspielraum haben. Eine solche Betrachtungsweise wäre jedoch mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz nicht vereinbar. Danach ist der Eigenanteil für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen. Wir bitten Sie daher, die „Darf-Regelung“ durch eine eindeutige Bestimmung zu ersetzen.

Seitens unserer Mitgliedskommunen wird die Härteklausel massiv kritisiert. Die Härteklausel widerspricht eindeutig der Zielsetzung des Entlastungsgesetzes, den administrativen Aufwand zu reduzieren. Zwar ist die Klausel im Vergleich zur Sozialstaffelung eindeutig das „geringere Übel“, jedoch hat auch die Härteklausel einen ernormen Verwaltungsaufwand zur Folge.

Überhaupt nicht nachvollziehbar und schon fast erschreckend sind die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, in der die besonderen Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz näher erläutert werden. Danach sind neben dem Einkommen insbesondere eine größere Anzahl schulpflichtiger Kinder, erhöhte Unterhaltskosten bei Krankheit oder Behinderung eines Kindes, längerfristige Erkrankung oder Arbeitslosigkeit der Eltern oder noch ungeregelte Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Auch eine nur zeitweise bestehende besondere Belastungssituation bedarf nach der Gesetzesbegründung einer Berücksichtigung. Mit dem in den Schulverwaltungsämtern vorhandenen Personal kann der hiermit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand eindeutig nicht bewältigt werden. Vielmehr müßte zusätzliches Personal angestellt werden, wofür angesichts der dramatischen Haushaltssituation der Kommunen kein Geld zur Verfügung steht.

Die Eltern eines Kindes in der Grundschule werden auf der Basis der Neuregelung lediglich mit ca. 75 Cent pro Monat belastet. Für diese relativ geringe Belastung dem Schulträger eine antragsgebundene Härteprüfung aufzubürden, erscheint weder nachvollziehbar noch sinnvoll. Wir erwarten daher, daß die Härteklausel aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wird. Denkbar ist auch, daß die vorgesehene Bestimmung durch eine „Kann-Regelung“ ersetzt wird.

Äußerst hilfsweise käme in Betracht, die Härtklausel um folgende Formulierung zu ergänzen: „Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragstellenden vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.“ Damit würde zumindest der Verwaltungsaufwand auf ein erträgliches Maß reduziert. Möglich Bescheide wären insoweit: Sozialhilfe-, Arbeitslosenhife-, Wohngeld- und Grundsicherungsgescheid.“

Az.: IV/2-215-1/1

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