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StGB NRW-Mitteilung 201/2003 vom 21.02.2003
Änderung bei den Lernmitteln
Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen für den Monat Dezember 2002 (lfd. Nr. 738/2002) über den Gesetzesentwurf zum Entlastungsgesetz (Landtagsdrucksache 13/3177) informiert, welcher Änderungen bei den Lernmitteln vorsieht. Konkret soll der Elternanteil von 33 auf 49 % und die Durchschnittsbeträge um 33 % angehoben werden. Bekanntlich sieht der Gesetzesentwurf unter Artikel 9 § 5 Absatz 2 eine antragsgebundene Härteklausel vor. Danach soll der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zum Einkommen unter Berücksichtigung besonderen Umstände zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Das Nähere soll der Schulträger durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses regeln.
Die Geschäftsstelle hat zu dem Gesetzesentwurf eine Stellungnahme gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuß des Landtages abgegeben, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:
Die Anhebung des Durchschnittsbetrages um 33 % erscheint zunächst nachvollziehbar, weil diese Beträge seit dem Jahr 1989 nicht mehr an die tatsächliche Kostenentwicklung bei den Lernmitteln angepaßt worden sind. Da die Anhebung des Durchschnittsbetrages zu einer erheblichen Kostensteigerung führen wird, ist es angesichts der dramatischen Finanzsituation der Städte und Gemeinden aus NRW unumgänglich, diese Kostensteigerung zu kompensieren. Insoweit ist es sinnvoll und geboten, den Elternanteil von bislang 33 auf 49 % anzuheben.
Die Anhebung des Durchschnittsbetrages um 33 % und die gleichzeitige Anhebung des Elternanteils von 33 auf 49 % führt jedoch nicht zu einer Entlastung der Kommunen. Uns liegen zahlreiche Berechnungen der Mitgliedskommunen vor, die übereinstimmend ergeben haben, daß die beabsichtigte Regelung zwar nicht zu einer erheblichen, aber doch zu einer spürbaren zusätzlichen Belastung der kommunalen Haushalte führen wird. Die Schulträger werden etwa 2 % mehr für Lernmittel ausgeben müssen als bei der derzeitigen Rechtslage. Daher ist festzustellen, daß die vorgeschlagene Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes nicht der eigentlichen Zielsetzung des Entlastungsgesetzes Rechnung trägt. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Anhebung des Durchschnittsbetrages moderater ausfallen würde (maximal 30 %).
Noch weniger akzeptabel ist es, daß nach Artikel 13 Abs. 2 die Anhebung des Elternanteils auf 49 % mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft tritt, mit der Folge, daß ab diesem Zeitpunkt wieder die Drittelregelung zugunsten der Eltern gilt, während die Anhebung des Durchschnittsbetrages um 33 % weiterhin bestehen bleiben soll. Dies hätte zur Folge, daß mit dem Entlastungsgesetz eine erhebliche kommunale Belastung ab 1. August 2008 geregelt wird. Auch dies widerspricht eindeutig der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers. Daher fordern wir mit Nachdruck, daß Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes gestrichen wird und die Änderung der Eigenanteilsquote unmittelbar in § 3 Lermittelfreiheitsgesetz Eingang findet. Ein gesonderter § 5 wird damit entbehrlich.
Die Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes sieht unter § 5 Abs. 1 Ziffer 1 vor, daß der Eigenanteil abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 49 % des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten darf. Diese Regelung hat in der Praxis bereits zu Irritationen geführt, weil hiermit der Anschein erweckt wird, daß die Kommunen die Möglichkeit haben, in einer Satzung einen geringeren Eigenanteil als 49 % festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise wäre jedoch mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz vom 24. März 1982 nicht vereinbar. Danach ist der Eigenanteil für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen. Wir bitten Sie daher, von der Darf-Regelung Abstand zu nehmen und den Elternanteil ohne den Anschein eines Ermessens des Schulträgers auf 49 % festzusetzen.
§ 5 Abs. 2 der Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes enthält eine Härteklausel, wonach der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen soll, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zum Einkommen unter Berücksichtigung besonderer Umstände zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Der Schulträger regelt das Nähere durch Satzung. Diese Härteklausel ist ebenfalls mit Nachdruck abzulehnen. Sie konterkariert die eigentliche Intention des Entlastungsgesetzes, den administrativen Aufwand zu reduzieren. Zwar ist die Härteklausel im Vergleich zur Sozialstaffelung, welche der Referentenentwurf zum Entlastungsgesetz noch vorsah, das geringere Übel, jedoch hat auch diese Klausel einen enormen Verwaltungsaufwand zur Folge.
Nicht nachvollziehbar sind insbesondere die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, in der die besonderen Umstände i.S.d. § 5 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetzes näher erläutert werden. Danach sind neben dem Einkommen insbesondere eine größere Anzahl schulpflichtiger Kinder, erhöhte Unterhaltskosten bei Krankheit oder Behinderung eines Kindes, längerfristige Erkrankung oder Arbeitslosigkeit der Eltern oder noch ungeregelte Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Auch eine nur zeitweise bestehende besondere Belastungssituation ist nach der Begründung zu berücksichtigen. Gerade diese Ausführungen haben bei unseren Mitgliedskommunen zu großen Irritationen geführt, weil mit dem vorhandenen Personal der Verwaltungsaufwand nicht bewältigt werden kann.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, daß bspw. die Eltern eines Kindes in der Grundschule zusätzlich mit ca. 75 Cent pro Monat belastet werden. Für diesen geringen Betrag dem Schulträger eine antragsgebundene Härtefallprüfung aufzubürden, in der in einem mitunter langwierigen Prozeß die Einkommensverhältnisse der Eltern geprüft werden müssen, erscheint unangemessen und ist auch unter ökonomischen Gesichtspunkten weder nachvollziehbar noch vertretbar. Wir erwarten daher, daß die Härteklausel aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wird. Lediglich hilfsweise käme in Betracht, die Soll-Regelung der Härteklausel durch eine Kann-Regelung zu ersetzen.
Soweit das Land diesem Vorschlag nicht nachkommt, wäre Art. 9 (Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes) § 5 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:
Nach dem zweiten Satz müßte folgende Regelung aufgenommen werden:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragstellenden vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.
Hiermit wäre zumindest sichergestellt, daß der nach wie vor abzulehnende zusätzliche Verwaltungsaufwand auf ein noch erträgliches Maß reduziert wird. Die hierbei in Frage kommenden Bescheide sind unserer Ansicht nach Bescheide im Rahmen der Sozialhilfe, des Wohngeldes, der Arbeitslosenhilfe sowie der Grundsicherung.
Wann das Gesetz vom Landtag beschlossen wird, ist derzeit noch offen. Die Geschäftsstelle geht davon aus, daß ein Beschluß erst im April/Mai 2003 erfolgt. Konkrete Planungen sollten sich daher zunächst an den Sätzen orientieren, die der Gesetzesentwurf vorsieht. Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.
Az.: IV/2-215-1/1