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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 401/2003 vom 23.04.2003
Änderung der 17. BImSchV
Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 14. März 2003 mit der Änderungs-Verordnung zur Verordnung über Verbrennungsanlagen (17. BImSchV) befasst. Die Änderungs-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen in deutsches Recht. Die Umsetzung der dort enthaltenen Ziele erfolgt durch eine auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützte Artikelverordnung. Wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die Novellierung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV).
Die Änderungsverordnung hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
- Die Anforderungen an die Mitverbrennungsanlagen werden weitgehend an die der klassischen Abfallverbrennungsanlagen angeglichen. Dazu werden insbesondere für die Mitverbrennung von Abfällen in Produktionsanlagen neue Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche die bisher geltende sog. „Mischungsregel“ ersetzen.
- Die Mitverbrennung soll der Abfallmonoverbrennung dann gleichgestellt werden, wenn durch die Mitverbrennung von Abfällen mehr als 25 % der Feuerungswärmeleistung der Anlage erzeugt wird. Bei Überschreitung der Obergrenze von 50 % Anteil an der Feuerungswärmeleistung in Zement- und Kalkwerken gelten besondere Anforderungen, die der Betreiber alternativ wählen kann.
- es werden die Definitionen für Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen an die Definitionen der EU-Richtlinie 2000/76/EG angepasst und Anforderungen an die Annahme und Lagerung von Abfällen und Verbrennungsrückständen sowie an die Messung von Immissionen festgelegt.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände war zuletzt mit einem Schreiben vom 14. Februar 2002 den aufkommenden Tendenzen zu einer Aufweichung der gleichen Maßgaben für Müllverbrennungsanlagen und industriellen Anlagen entschieden entgegengetreten. Die mit Beschluss des Bundesrates vom 14.3.2003 zur Änderungs-Verordnung gefundene Regelung bleibt nunmehr gleichwohl nach Auffassung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände nur der Versuch einer schrittweisen Gleichbehandlung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker, Zementen und Kalksteinen mit Monoverbrennungsanlagen. Das Bundeskabinett und Bundestag müssen den Änderungen noch zustimmen. Die Geschäftsstelle wird weiter berichten.
Az.: II/2 31-02