Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 315/2007 vom 17.04.2007
Änderung der §§ 66 und 69 Landeswassergesetz NRW
Der StGB NRW hat mit Datum vom 28.3.2007 zum Referenten-Entwurf (Stand: 8.2.2007) zur Änderung des LWG NRW mit Blick auf die Regelungen zur Abwasserabgabe wie folgt Stellung genommen:
1. Zu § 66 (Ausnahme von der Abgabepflicht)
Die Regelung in § 66 Abs. 10 wird begrüßt, weil mit dieser Regelung ermöglicht wird, dass Aufwendungen einer Gemeinde für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser auch dann nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden können, wenn die Gemeinde selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern etwa die Nachbargemeinde.. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine Gemeinde, die mit einer Nachbargemeinde zusammenarbeitet und sich an abwassertechnischen Investitionen beteiligt hat, auch einer Verrechnung der Abwasserabgabe durchführen kann.
2. Zu § 69 Abs. 8 (Ermitteln aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides)
Die Neuregelung in § 69 Abs. 8 wird abgelehnt, weil sie den unterschiedlichen Fremdwassersituationen in den einzelnen Städten und Gemeinden nicht Rechnung trägt (z. B. Quellen-Gebiete, Hang- und Tallagen). Hinzu kommt, dass in einzelnen Städten und Gemeinden das Fremdwasserproblem nicht mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlichen Aufwand gelöst werden kann. Diesen Städten und Gemeinden den Abgabesatz nicht zu ermäßigen, wäre nicht sachgerecht. Das OVG NRW hat außerdem mit Urteil vom 09.11.2005 (Az. 9 A 2917/02) die in NRW durch das ehemalige Landesumweltamt über Jahre praktizierte Methode zur Feststellung eines überhöhten Verdünnungsanteils (durch Fremdwasser) und Abwasser verworfen. Angesichts der unterschiedlichen Ursachen für das Eindringen von Fremdwasser in das öffentliche Kanalnetz sind die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung des Fremdwassers nach dem OVG NRW naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Daher muss nach dem OVG NRW im Rahmen einer Versagung der Abgabesatzermäßigung auch ein Kausalitätsnachweis dahin gefordert werden, dass die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Werte durch eine regelwidrige Verdünnung erreicht worden ist.
Die nunmehr in § 69 Abs. 8 vorgesehene landesgesetzliche Ausführungsregelung zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Abwasserabgabengesetz des Bundes legt ein methodisches Vorgehen verbindlich fest. Danach soll eine Vergleichsberechnung erforderlich sein. Zu vergleichen sind die im Rahmen der amtlichen Überwachung gemessenen Konzentrationswerte für die einzelnen Schadstoffparameter mit einem auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration zu schätzenden höheren Anforderungswertes, der ohne eine Vermischung mit Fremdwasser zu erwarten wäre. Darüber hinaus soll der Abgabepflichtige zur Erklärung des Fremdwasseranteils sowie zur Vorlage der erforderlichen Daten verpflichtet werden.
Eine solche Regelung kann keine Zustimmung finden, weil das OVG NRW deutlich gemacht hat, dass für die Versagung der Abgabesatzermäßigung ein Kausalitätsnachweis zu führen ist. Diesen Nachweis muss die Behörde führen, die die Abwasserabgabe erhebt, weil sie die Ermäßigung versagen möchte. § 69 Abs 8 des Entwurfes muss deshalb ersatzlos entfallen.
Az.: II/2 22-20-06 qu/ko