Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 592/2020 vom 07.07.2020

Änderung der Abfallverzeichnisverordnung

Mit der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung und der Deponieverordnung vom 30.06.2020 ist u. a. die Abfallverzeichnisverordnung des Bundes (AVV) geändert worden. Die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung ist am 04.07.2020 in Kraft getreten.

Auf der Grundlage der Abfallverzeichnisverordnung wird Abfällen grundsätzlich eine sechsstellige Abfallschlüsselnummer zugeordnet (§ 2 Abs. Abs. 2 Satz 1 AVV). Durch die Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung ist insbesondere der § 3 (Gefährlichkeit von Abfällen) geändert worden. In § 3 Abs. 1 AVV ist geregelt, dass diejenigen Abfälle, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, als gefährliche Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (= Bundesabfallgesetz) gelten.

In § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV ist mit Geltung ab dem 04.07.2020 zusätzlich geregelt worden, dass die zuständige Behörde nicht nur im Einzelfall, sondern auch aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von § 3 Abs. 1 AVV abweichende Einstufung vornehmen kann, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführter Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann ebenso gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV nicht nur im Einzelfall, sondern ebenso aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Geändert wurde außerdem der § 3 Abs. 3 Satz 3 AVV. Dieser regelt ab dem 04.07.2020, dass die Länder solche Einstufungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVV mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesumweltministerium zu melden haben.

Weiterhin wurde auch die Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV in den Nr. 2.1, 2.2.1 und Nr. 2.2.3 geändert. Unter anderem wurde in Nr. 2.2.1 in Satz 2 aufgenommen, dass das Vorliegen der gefahrrelevanten Eigenschaften HP 9 angenommen wird bei Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes behaftet und als infektiös einzustufen sind. In Ziffer 2.3 wird nunmehr auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 45) Bezug genommen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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