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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 417/2002 vom 05.07.2002
Änderung der Abwasserverordnung
Die Bundesregierung hat mit Datum vom 08. Mai 2002 den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwurf einer 5. Novelle der Abwasserverordnung beschlossen. Mit der Novellierung werden konkrete branchenbezogene Anforderungen an den Stand der Technik bei der Abwassereinleitung für weitere Bereiche von Industrie und Gewerbe sowie auch für den kommunalen Bereich festgelegt. Aus kommunaler Sicht ist insbesondere die beabsichtigte Änderung des Anhang 1 der Abwasserverordnung von Interesse. Zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EG-Richtlinie "Kommunales Abwasser" (RL 91/271/EWG) ist eine Herabzonung des Stickstoffgrenzwertes in Anhang 1 für Kläranlagen der Größeklasse 5 (> 100.000 EW) geplant. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums kann die Gleichwertigkeit mit den EG-rechtlichen Anforderungen auf Basis von amtlichen Überwachungsergebnissen durch eine einheitliche Absenkung des Stickstoffwertes um 5 mg auf 13 mg N hergestellt werden. Dieser Wert - so die amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs - werde in der Regel bereits jetzt eingehalten oder könne durch Optimierung der Betriebsführung erreicht werden. Im Übrigen bleibe die Möglichkeit bestehen, für Stickstoff, gesamt, einen höheren Wert von bis zu 25 mg N in der wasserrechtlichen Zulassung festzusetzen, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70% betrage. Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der "70%-Regelung" folgt der Verordnungsentwurf einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände, da die vorgesehene Herabsetzung des Konzentrationswertes auf 13 mg N entgegen den Aussagen des Verordnungsentwurfs zu erheblichen Problemen bei zahlreichen Kläranlagen in Deutschland führen könnte. Kostspielige Kläranlagenerweiterungen als Folge der Novellierung können nur dann vermieden werden, wenn auch die 70%-Regelung des Anhang 1 zur Anwendung kommt. Dieses ist nicht zuletzt deshalb von Interesse, da für die Abwasserabgabe der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegte Konzentrationswert oder der vom Betreiber erklärte Überwachungswert maßgebend ist. Demnach erfolgt auch bei Einleitungswerten > 13 mg N die Halbierung der Abwasserabgabe sofern der festgesetzte bzw. erklärte Überwachungswert eingehalten wird und der 70%-Nachweis erbracht wurde. Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bedarf es zur Umsetzung des Frachtreduzierungsnachweises eines einheitlichen Vorgehens durch die Bundesländer. Eine zeitnahe und einheitliche Umsetzung in Landesrecht muss gewährleisten, dass mit den Kläranlagenbetreibern vor Ort praxisorientierte und sachgerechte Lösungen gefunden werden können. Der 70%-Nachweis darf nicht unnötig erschwert werden.
Über die vorgenannte Änderung hinaus bezieht Anhang 1 der Abwasserverordnung künftig auch Kleineinleitungen ein. Hintergrund ist, dass die bislang für den Bereich der Kleineinleitungen gültige DIN 4261 in absehbarer Zeit durch die DIN EN12566-3 ersetzt wird. Die neue DIN EN 12566-3 enthält im Gegensatz zur Vorgängerregelung keine Dimensionierungsvorgaben. Es werden lediglich entsprechend der Bauproduktenrichtlinie Anforderungen an das Bauwerk (Standfestigkeit, Dichtigkeit) gestellt. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums war es daher erforderlich, den bisher erreichten Stand der Technik durch bundesrechtliche Vorgaben im Anhang 1 abzusichern. Deshalb ist geregelt worden, dass die Anforderungen an Kleinkläranlagen als eingehalten gelten, wenn eine entsprechend den Anforderungen der Größenklasse 1 allgemein bauaufsichtlich zugelassene oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingesetzt und betrieben wird und eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt ist. Die Novellierung der Abwasserverordnung bedarf noch der abschließenden Zustimmung des Bundesrates.
Az.: II/2 20-00 qu/g