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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 277/2002 vom 05.05.2002
Änderung der Abwasserverordnung
Zu der vom Bundesumweltministerium beabsichtigten Änderung des Anhang 1 der Abwasserverordnung (vgl. Mitt. StGB NRW April 2002 Nr. 215) die Stickstoffanforderungen für Kläranlagen der Größenklasse 5 von derzeit 18 mg N auf 13 mg N zu senken, fand am 27. Februar 2002 ein Gespräch zwischen Vertretern der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene, der ATV-DVWK sowie Vertretern des Bundesumweltministeriums und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) statt. Die Gesprächsergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden: Hintergrund der geplanten Absenkung des Stickstoffgrenzwertes in Anhang 1 der Abwasserverordnung ist, dass bei Zulaufkonzentrationen <47 mg/N die deutschen Anforderungen für Kläranlagen der Größenklasse 5 schwächer sind als die Anforderungen der EG-Richtlinie "Kommunales Abwasser". Die EU-Kommission hat daher die derzeitige Regelung des Anhang 1 der Abwasserverordnung für unzureichend erklärt und Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Käme es zu einer Verurteilung durch den EuGH, könnte die EU-Kommission Zwangsgelder festsetzen. Das Bundesumweltministerium sah sich vor diesem Hintergrund zu einer unmittelbaren Änderung des Anhang 1 der Abwasserverordnung gezwungen.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in einer Stellungnahme gegenüber der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) sowie gegenüber dem Bundesumweltministerium darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Änderung der Stickstoffgrenzwerte erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Grund ist, dass in zahlreichen kommunalen Kläranlagen Zusatzmaßnahmen getroffen werden müssten, um die Grenzwerte einzuhalten. Zudem sind viele Kläranlagen erst vor kurzem zur weitergehenden Abwasserreinigung ausgelegt worden und müssten ggf. erneut erweitert werden. Sowohl das Bundesumweltministerium als auch Vertreter der LAWA haben aber im Rahmen des am 27. Februar 2002 geführten Gesprächs versucht, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Bund und Länder haben sich danach für folgenden Lösungsweg entschieden: Im Rahmen der Änderung des Anhang 1 der Abwasserverordnung werden die Stickstoffanforderungen für Kläranlagen der Größenklasse 5 von 18 mg N auf 13 mg N abgesenkt. Diesem abgesenkten Konzentrationswert wird gleichwertig eine 70%ige Frachtreduzierung (Festlegung wie bisher im Anhang 1) nebenan gestellt. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums wird durch diese Vorgehensweise kein anderer Stand der Technik beschrieben als bisher. Ergebnis ist in der Praxis, dass Kläranlagen, bei denen ein 70%iger Frachtabbau hinsichtlich Stickstoff erreicht wird, zukünftig wie bisher mit einem Überwachungswert bis zu 25 mg/l N betrieben werden können.
Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die geplante Nachbesserung zwingend auf eine einheitliche Umsetzung durch die Bundesländer ankommen wird. Zudem bedarf es einer praxisnahen Umsetzung der 70%-Regelung, da andernfalls die Einhaltung eines Überwachungswertes von 13 mg/l N zu erheblichen Kostensteigerungen im Einzelfall führen kann. Die von Bund und Ländern angedachte Lösung kann bei praxisnaher und einheitlicher Umsetzung durch die Länder als ein akzeptabler Kompromiss bezeichnet werden, da nach Aussage der ATV-DVWK derzeit zahlreiche Kläranlagen in Deutschland nicht in der Lage wären, einen Überwachungswert von 13 mg/l N einzuhalten. Um in diesen Fällen entsprechende Ablaufwerte mit ausreichender Sicherheit einhalten zu können, müssten kostenintensive betriebliche Maßnahmen, wie z.B. Zudosierung einer externen Kohlenstoffquelle, durchgeführt und - wo dies nicht ausreichen würde - zudem auch bauliche Maßnahmen getroffen werden. Hiervon kann bei Umsetzung der angedachten 70%-Regelung im Einzelfall abgesehen werden.
Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums ist mit einem Inkrafttreten des novellierten Anhangs 1 der Abwasserverordnung noch im Mai bzw. Juni 2002 zu rechnen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 20-00 qu/g