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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 215/2002 vom 05.04.2002
Änderung der Abwasserverordnung
Die Bundesregierung plant die Änderung der Abwasserverordnung. Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vorgelegt. Der Entwurf umfaßt neben redaktionellen Korrekturen die Ergänzung der Abwasserverordnung um weitere Anhänge. Mit den Anhängen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer der jeweiligen Bereiche nach dem Stand der Technik festzulegen. Durch die Abwasserverordnung sollen Zug um Zug die bisherige allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sowie die anderen noch geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässer in Gewässer abgelöst werden.
Neben kleinen redaktionellen Korrekturen umfaßt die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung die Ergänzung um folgende weitere Anhänge:
- Anhang 4: Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
- Anhang 28: Herstellung von Papier und Pappe
- Anhang 29: Eisen- und Stahlerzeugung
- Anhang 31: Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
- Anhang 33: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
- Anhang 47: Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
Sowohl die im Verordnungsentwurf zu Anhang 1 "Häusliches und kommunales Abwasser" geplanten Ergänzungen sowie die neuen Anhänge 31 und 33 haben grundsätzlich Auswirkungen auf die Städte und Gemeinden.
Anhang 1 wird bezüglich der Kleineinleitung fortgeschrieben. Der Verordnungsgeber sieht nach dem Wegfall der DIN 4261 die Notwendigkeit der Festlegung von Anforderungen für Kleineinleitungen. Aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlagen und Regelungen für die Bemessung und Ausführung von Kleinkläranlagen sieht der Verordnungsentwurf vor, den bisher erreichten Stand der Technik durch bundesrechtliche Vorgaben festzulegen. Dieses soll dadurch erreicht werden, daß zukünftig auch Kleineinleitungen dem Anhang 1 der Abwasserverordnung unterliegen. Die Anforderungen an Kleinkläranlagen gelten als eingehalten, wenn eine entsprechend den Anforderungen der Größenklasse 1 allgemein bauaufsichtlich zugelassene oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingesetzt und betrieben wird und eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt ist.
Der neue Anhang 31 (Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung) übernimmt die Anforderungen des bisherigen Anhangs 31 zur Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Es wird lediglich eine Anpassung an die Systematik der Rechtsverordnung vorgesehen.
Mit Anhang 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) möchte die Bundesregierung gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 WHG Anforderungen für das Einleiten von Abwasser aus der Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen in Gewässer entsprechend dem Stand der Technik festlegen. Mit diesem Anhang werden laut Begründung keine neuen Anforderungen festgelegt, die nicht bereits durch die EU-Richtlinie 2000/76/EG oder Verwaltungsvorschriften gem. § 7a WHG vorgegeben und auch bei vorhandenen Einleitungen bereits umgesetzt sind. Der Bereich der Hausmüllverbrennungsanlagen wird im Rahmen des Anhangs 33 geregelt. Auswirkungen auf Kosten und Preise sollen laut Verordnungsentwurf nicht auftreten.
Anhang 47 des Verordnungsentwurfs übernimmt schließlich die Anforderungen des bisherigen Anhangs 47 zur Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift. Auch insoweit soll lediglich eine Anpassung an die Systematik der Rechtsverordnung vorgenommen werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, daß der Verordnungsentwurf einer kritischen Würdigung bedarf, insbesondere im Hinblick auf die Anhänge 33 und 47. Insbesondere fehlen nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes klare Vorgaben, ab denen eine Anlage, in der Abfälle mit verbrannt werden, unter die Regelungen des Anhangs 33 und nicht mehr unter die Regelungen des Anhangs 47 fallen. Auch die Abgrenzung zu sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen seien nicht eindeutig.
Unabhängig davon hat die Bundesregierung zwischenzeitlich eine weitere Änderung der Abwasserverordnung vorgesehen. Es soll der Anhang 1 der Abwasserverordnung einer zusätzlichen Änderung unterzogen werden. Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, die Stickstoffanforderungen für Kläranlagen der Größenklasse 5 von 18 mg Stickstoff auf 13 mg Stickstoff zu senken. Hintergrund der geplanten Absenkung der Stickstoffgrenzwerte in dem Anhang 1 der Abwasserverordnung sind die Anforderungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie. Wie das Bundesumweltministerium auf Nachfrage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes mitgeteilt hat, steht der derzeitige Grenzwert von 18 mg Stickstoff im Widerspruch zu dem in der EU-Kommunalabwasserrichtlinie für Stickstoff vorgesehenen Grenzwert (10 mg Stickstoff).
Das BMU weist darauf hin, daß nach Auffassung der EU-Kommission die nationale Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie für den Parameter Stickstoff in Deutschland derzeit nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Mit der vorgesehenen Änderung folgt das BMU der konsequenten Linie, die zuletzt auch das EU-Parlament mit Blick auf die Umsetzung von Umweltrichtlinien eingefordert hatte. Das EU-Parlament hat die EU-Kommission mit Nachdruck aufgefordert, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Kriterien für die Ausweisung empfindlicher Gebiete nicht eingehalten oder mißachtet würden. Die zur Verfügung stehenden Mittel müßten weiterhin entschlossen eingesetzt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie über kommunales Abwasser durchzusetzen und zu gewährleisten.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 1. Februar 2002 gegenüber der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) sowie gegenüber dem BMU zu der beabsichtigten Änderung des Anhangs 1 der Abwasserverordnung Stellung genommen. Die Bundesvereinigung hat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Änderung der Stickstoffgrenzwerte erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann. Hintergrund hierfür sei, daß in zahlreichen kommunalen Kläranlagen umfangreiche Zusatzmaßnahmen getroffen werden müßten, um die neuen Grenzwerte einzuhalten. Zudem seien viele Kläranlagen erst vor kurzem zur weitergehenden Abwasserreinigung ausgelegt worden und müßten nun ggf. erneut erweitert werden.
Über den weiteren Sachstand wird die Geschäftsstelle berichten.
Az.: II/2 24-30