Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 415/2010 vom 09.09.2010

Änderung der Bestimmungen für die Wohnraumförderung

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW hat die Geschäftsstelle über die nachfolgenden Änderungen im Bereich der Bewilligung von Eigentumsmaßnahmen und im Hinblick auf Wohnraumförderungsbestimmungen informiert. Diese lauten:

I. Änderung des Bewilligungsschlusstermins für die Eigentumsförderung im Wohnraumförderungsprogramm 2010

Der Bewilligungsschlusstermin für die Eigentumsförderung wird abweichend von Nummer 4.1 WoFP 2010 um zwei Monate auf den 30.09.2010 vorverlegt.

II. Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen

Die Eigentumsförderung wird für Anträge, die nach Bekanntgabe des WoFP 2011 gestellt werden, neu konzipiert.

Bis zur Bekanntgabe der neuen Förderkonditionen - voraussichtlich im Januar 2011 - wird das Förderangebot der Nummer 5 WFB vorläufig ausgesetzt. Im Interesse der Antragsteller, die im Vertrauen auf den Fortbestand der derzeitigen Förderkonditionen schon entsprechend disponiert haben, wird eine Übergangsregelung für bereits gestellte Förderanträge oder bereits geschlossene Verträge getroffen.

Als Anlage übersende ich Ihnen einen Vorabdruck meines Runderlasses vom heutigen Tag zur Änderung der Nummer 10.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen, der in Kürze im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.

Nachfolgend ist auch der als bald erscheinende geänderte Runderlass zu den Wohnraumförderungsbestimmungen in Nr. 10.2 aufgeführt. Dieser lautet:

In Nummer 10.2 wird nach Satz 1 folgender Absatz angefügt:

„Vorläufige Aussetzung der Eigentumsförderung

Das Förderangebot der Nummer 5 (Eigentumsförderung) gilt für noch nicht bewilligte Anträge, die

a) bis einschließlich zum 15. September 2010 gestellt worden sind oder gestellt werden,

b) nach dem 15. September 2010 unter Beifügung des Nachweises gestellt werden, dass bereits bis einschließlich 15. September 2010

- ein rechtwirksamer Vertrag über den Ersterwerb eines Förderobjekts oder den Erwerb bestehenden Wohnraums unter Einräumung eines Rücktrittsvorbehalts gemäß Nummer 5.5.3 geschlossen worden ist oder

- Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 1.4 betreffend das Förderobjekt geschlossen worden sind oder mit der Planung, Bodenuntersuchung bzw. Herrichten des Grundstücks begonnen worden ist.

Werden trotz der vorläufigen Aussetzung der Eigentumsförderung Anträge angenommen, die nicht den Anforderungen von Satz 2 Buchstaben a) oder b) entsprechen, dürfen diese erst nach Bekanntgabe der für das Programmjahr 2011 maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen in die Antragseingangsliste (Wahrung des Stichtages) eingetragen werden."

Az.: II/1 652-30

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search