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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 431/1999 vom 05.07.1999
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 09.06.1999 im Rahmen des 1. Modernisierungsgesetzes folgende Änderungen der Gemeindehaushaltsverordnung beschlossen:
§ 16 erhält folgende Fassung:
"§ 16
Grundsatz der Gesamtdeckung und Bildung von Budgets
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.
(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts, die Organisationseinheiten der Verwaltung der Gemeinde für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen worden sind, können zu Budgets verbunden werden. Das gleiche gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. § 28 bleibt unberührt."
§ 17 erhält folgende Fassung:
"§ 17
Zweckbindung von Einnahmen, Mehr- und Mindereinnahmen
(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden. Sie sind in ihrer Verwendung zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Das gleiche gilt für Einnahmen des Vermögenshaushalts.
(2) Es kann bestimmt werden, dass im Verwaltungshaushalt Mehreinnahmen bestimmte Ausgabeermächtigungen erhöhen bzw. Mindereinnahmen bestimmte Ausgabeermächtigungen vermindern. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen nur für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden. Das gleiche gilt für den Vermögenshaushalt.
(3) Mehrausgaben nach Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben."
§ 18 erhält folgende Fassung:
"§ 18
Deckungsfähigkeit
(1) Ausgaben des Verwaltungshaushalts können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das gleiche gilt für Ausgaben des Vermögenshaushalts.
(2) Ausgaben des Verwaltungshaushalts können zugunsten von Ausgaben des Vermögenshaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie demselben funktional begrenzten Aufgabenbereich zuzuordnen sind. Die zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sind über die Zuführung gemäß § 22 Abs. 1 hinaus dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
(3) Einzelne Verpflichtungsermächtigungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden."
§ 19 erhält folgende Fassung:
"§ 19
Übertragbarkeit
(1) Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
(2) Ausgabeermächtigungen im Verwaltungshaushalt sind übertragbar; werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
(3) Sind Einnahmen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ausgabeermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar."
Hiermit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Budgetierung und des neuen Steuerungsmodells weiter verbessert.
Az.: IV/1 904-04