Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 711/2020 vom 11.11.2020

Änderung der KomHVO in Kraft getreten

Die bereits länger erwartete Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2020 (KomHVO NRW) ist in Kraft getreten. Sie wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 2020 Nr. 51 vom 9.11.2020, S. 1049 veröffentlicht.

Ein neuer § 33a KomHVO NRW nimmt Bezug auf die Bilanzierungshilfen nach dem NKF-CIG.

Außerdem findet § 25 Abs. 2 Satz 1 KomHVO, der Haushaltssperren betrifft, gemäß dem neuen Abs. 3 im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung. Die Regelung des Abs. 3 tritt bereits zum Jahresbeginn 2021 wieder außer Kraft (vgl. Artikel 2 und 3 der Änderungsverordnung).

Schließlich nennt § 26 Absatz 1 nun alle Verfahrensarten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Laut Gesetzesbegründung will der Gesetzgeber damit Sorge dafür tragen, dass vorhandene Investitionsmittel schneller in die Märkte zur Sicherung von Beschäftigung und Unternehmen kommen können. Die Regelung des Abs. 1 spielt in der Praxis nur eine ganz untergeordnete Rolle, da die Städte und Gemeinden prinzipiell die aufgrund von § 26 Abs. 2 erlassenen Kommunalen Vergabegrundsätze zu beachten haben. Die Änderungen in § 26 Absatz 2 sind lediglich redaktioneller Art.

Az.: 41.4.1.1-005/002 mu

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