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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 298/2001 vom 05.05.2001
Änderung der Kommunalabwasserverordnung NRW
Die Geschäftsstelle hat die Mitgliedskommunen schon mehrfach über die Probleme informiert, die bei der Anwendung der Kommunalabwasserverordnung NRW vom 30. September 1997 (GV. NW. S. 372) aufgetreten sind. Hingewiesen wird insbesondere auf die Mitteilungen vom 5. Juli 2000, Nr. 381, und auf den Rundbrief an die Mitgliedskommunen vom 11. Juli 2000. Es geht vor allem darum, daß die Kommunalabwasserverordnung NRW im Widerspruch zu ihrer Ermächtigungsgrundlage, der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 21. Mai 1991 (91/271/EWG), auch für Ortsteile unter 2000 Einwohnerwerten (EW) den Bau einer kommunalen öffentlichen Kanalisation bis spätestens 31. Dezember 2005 fordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 2). Die EU-Richtlinie fordert den Bau einer kommunalen öffentlichen Kanalisation bis spätestens 31. Dezember 2005 erst in Ortsteilen ab 2000 EW. Selbst für solche größere Ortsteile läßt die EU-Richtlinie anstelle einer öffentlichen Kanalisation andere geeignete Systeme zu, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wenn eine öffentliche Kanalisation entweder keinen (zusätzlichen) Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In der Kommunalabwasserverordnung NRW sucht man diese konkrete Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leider vergeblich.
Der Städte- und Gemeindebund hat gegenüber dem Umweltministerium geltend gemacht, daß die Kommunalabwasserverordnung NRW in den genannten Punkten gegen die EU-Richtlinie verstößt und geändert werden muß.
Das Umweltministerium hat den kommunalen Spitzenverbänden im März 2001 den Entwurf einer Änderung der Kommunalabwasserverordnung NRW zur Stellungnahme übersandt. Die vorgesehene Änderung betrifft im wesentlichen lediglich die Probenahmen durch die staatlichen Umweltämter, weil die EU-Kommission gefordert hatte, daß die Probenahmen in der Verordnung selbst geregelt werden müssen, also nicht bloß in einer Verwaltungsvorschrift.
Die einzige vorgesehene inhaltliche Änderung betrifft die Definition der "Kanalisation" in § 2 Nr. 4. Unter dem Begriff "Kanalisation" soll nunmehr ein "Sammel- und Transportsystem" zu verstehen sein, nicht bloß ein "Leitungssystem"; damit gesteht das Umweltministerium zu, daß nicht nur stationäre Leitungssysteme zur Entsorgung zugelassen werden, sondern auch andere Einrichtungen, wie z.B. abflußlose Gruben und der "Kanal auf Rädern".
Ergänzend zu diesen vorgesehenen Änderungen hat die Geschäftsstelle folgende zwei Forderungen wiederholt:
- § 4 Abs. 1 Kommunalabwasserverordnung ist dahingehend zu ändern, daß die Pflicht zur Ausstattung mit einer Kanalisation nur für Ortsteile ab 2000 EW gilt.
- In § 4 Abs. 2 ist entsprechend der EU-Richtlinie der oben erwähnte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufzunehmen.
Wir bitten noch einmal alle Mitgliedskommunen, die Ortsteile unter 2000 EW haben, die noch nicht mit einer öffentlichen Kanalisation ausgestattet sind, um Information. Für den Fall, daß die Aufsichtsbehörden für solche kleinen Ortsteile öffentliche Kanalisationen bis spätestens Dezember 2005 fordern sollten, weisen wir noch einmal darauf hin, daß wir eine solche Forderung für rechtswidrig halten, weil die Kommunalabwasserverordnung NRW von der EU-Richtlinie als der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist.
Az.: II