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StGB NRW-Mitteilung 79/2004 vom 19.01.2004
Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung
Durch Artikel 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind Anforderungen an die Wahlräume sowohl für die Landtags- als auch die Kommunalwahl festgesetzt worden. Die Wahlräume sollen danach nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S.v. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz ausgewählt und eingerichtet werden, so daß allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Barrierefreiheit ist dabei die Auffindbarkeit, Zugänglichmachung und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig (§ 4 S. 1 Behindertengleichstellungsgesetz). Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume in diesem Sinne barrierefrei sind. Nach Ansicht der Geschäftsstelle kann die Barrierefreiheit im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift auch z.B. durch eine provisorische Rampe sichergestellt werden. Im übrigen handelt es sich um eine Muß-Vorschrift. Dies hat zur Folge, daß in Ausnahmefällen Abweichungen möglich sind.
Ferner sind sowohl bei der Landtags- als auch bei der Kommunalwahl Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen. Sowohl bei der Landtags- als auch bei der Kommunalwahl können sich dann Blinde oder Sehbehinderte dieser zur Kennzeichnung des Stimmzettels bedienen.
Az.: I/2 024-60, -70