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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 430/2021 vom 02.07.2021
Änderung der Landesbauordnung 2018 in Kraft getreten
Das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 ist am 1. Juli 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW. Nr. 48 vom 1.7.2021, S. 821 ff.) bekannt gemacht worden und damit am 2. Juli in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden zahlreiche Regelungen der Bauordnungsnovelle aus dem Jahr 2018 präzisiert, das Verfahrensrecht umfassend geändert, Fristen verkürzt und Genehmigungstatbestände neu gefasst und zusammengeführt.
Darüber hinaus werden etliche Vorschriften stärker an die Musterbauordnung angepasst, insbesondere im Bereich der Abstandsflächen und des Brandschutzes.
Des Weiteren werden Änderungen vorgenommen, um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu präzisieren und zu vereinfachen, den Mobilfunkausbau zu beschleunigen, CO2-Gebäudeemissionen zu reduzieren, das nachhaltige Bauen zu fördern und den Dachgeschossausbau und -aufbau zur Gewinnung von zusätzlichem Wohnraum zu erleichtern.
Um die im Zuge der Corona-Pandemie anstehenden Veränderungsprozesse in zahlreichen Innenstädten und Ortszentren zu unterstützen, wird die vorübergehende Nutzung von Einzelhandelslokalen erleichtert, indem im Rahmen einer Nutzungsänderungsanzeige eine Nutzungsänderung bis zu zwölf Monaten nur noch bei der Gemeinde unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen angezeigt werden muss.
Des Weiteren wird in § 69 Abs. 1 BauO eine Innovationsklausel aufgenommen, die die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen der BauO und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften neu geregelt. Sie sieht neue Tatbestände vor, nach denen die Bauaufsichtsbehörden zur Zulassung von Abweichungen bei der Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung sowie bei den Maßnahmen zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Denkmälern verpflichtet sind. Darüber hinaus enthält sie eine „Kann-Bestimmung“ für weitere Abweichungstatbestände.
Über den Gesetzgebungsprozess haben wir mittels zahlreicher Schnellbriefe informiert, zuletzt mit Schnellbrief Nr. 374 vom 1. Juli 2021.
Az.: 20.3.1.1-005/001 gr