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StGB NRW-Mitteilung 407/2016 vom 24.06.2016
Änderung der Landeswahlordnung NRW
Im Anschluss an die Novellierung des Landeswahlgesetzes und weiterer landeswahlrechtlicher Vorschriften sollen notwendige Folgeänderungen in der Landeswahlordnung vorgenommen werden. Darüber hinaus sind weitere inhaltliche Anpassungen und redaktionelle Bereinigungen geplant.
Es soll etwa geregelt werden, dass künftig bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge nicht mehr die vollständige Anschrift eines Bewerbers offengelegt wird, sondern nur noch sein Wohnort, allerdings in Verbindung mit einer E-Mail-Adresse oder einem Postfach. So soll die Erreichbarkeit der Wahlbewerber weiterhin möglich sein, Beleidigungen und Anfeindungen im direkten Wohnumfeld aber vermieden werden. Ebenso soll auf dem Stimmzettel auf Angabe von Straße und Hausnummer verzichtet werden.
Daneben wurde die im Landeswahlgesetz vorgesehene Verpflichtung zur amtlichen Herstellung von Stimmzettelschablonen für sehbehinderte Menschen im neu gefassten § 29 Abs. 6 umgesetzt. Auch das Sitzungstagegeld für Wahlausschussmitglieder sowie das Erfrischungsgeld für Wahlvorstandsmitglieder soll unter Berücksichtigung der steigenden Lebenshaltungskosten moderat von 21 auf 25 € erhöht werden.
Den Kommunalen Spitzenverbänden wurde im Rahmen der Verbändeanhörung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen in der Landeswahlordnung gegeben. Die gemeinsame Stellungnahme von StGB NRW und LKT NRW sowie die geplanten Änderungen in der Landeswahlordnung sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW in der Rubrik Fachinfo und Service/ Fachgebiet Recht und Verfassung/Themenbereich Wahlrecht abrufbar.
Az.: 10.1.2-001/002