Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 624/2006 vom 15.08.2006

Änderung der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung

Wie in den Mitteilungen des StGB NRW (Juli 2006, Nr. 469) berichtet worden ist, hat das OVG NRW mit Urteilen vom 09.05.2006 (u.a. Az.: 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03) entschieden, dass der Einbau eines Kontrollschachtes außerhalb des Hauses nicht generell, sondern nur unter Beachtung der Umstände im konkreten Einzelfall für jedes Grundstück vorgegeben werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist in Abstimmung mit dem Innenministerium und Umweltministerium des Landes NRW folgende textliche Änderung des § 13 Abs. 4 der Mustersatzung über die Abwasserbeseitigung (Stand: 25.08.2005) abgestimmt worden:

„§ 13 Abs. 4:

Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal – sh. die Erläuterungen zu dieser Satzung) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal – sh. die Erläuterungen zu dieser Satzung).Die Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes muss jederzeit frei zugänglich zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Inspektionsöffnung ist unzulässig.“

Mit der zusätzlichen Regelung im vorstehenden Satzungstext, dass in Ausnahmefällen auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden kann, wird nach Auffassung der Geschäftsstelle des StGB NRW der neuen Rechtsprechung des OVG NRW in seinen Urteilen vom 09.05.2006 Rechnung getragen. Denn sollte sich im Einzelfall ergeben, dass ein Kontrollschacht außerhalb des Hauses nicht erforderlich, technisch nicht möglich oder unter Kostengesichtspunkten nicht verhältnismäßig ist, so kann der Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag stellen, einen Kontrollschacht nicht bauen zu müssen. Hierdurch ist dann eine Einzelfallentscheidung gewährleistet. Der Bau eines Kontrollschachtes außerhalb des Hauses ist etwa dann nicht möglich, wenn die vordere Hauswand z.B. unmittelbar an den Bürgersteig oder die Straße grenzt und somit ein Vorgarten nicht vorhanden ist oder die Entfernung von der vorderen Hausmauer bis zur privaten Grundstücksgrenze metermäßig zu gering ist, so dass der Einbau eines Kontrollschachtes aus Platzgründen nicht möglich ist. Grundsätzlich kann nur empfohlen werden, die Grundstückseigentümer auf die Vorteile eines sog. Kontrollschachtes außerhalb des Gebäudes hinzuweisen.

Die abgeänderte bzw. ergänzte Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Stand: 25.8.2005) mit der textlichen Änderung des § 13 Abs. 4 nebst Erläuterungen kann im Intranet des StGB NRW (Rubrik: Muster-Satzungen) abgerufen werden.

Az.: II/2 24-24 qu/g

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