Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 356/2008 vom 30.04.2008

Änderung der Muster-Beitragssatzung

Aufgrund eines Gerichtsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster im April 2008 ergibt sich die Notwendigkeit, den § 14 Abs. 1 der Muster-Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Stand: März 2008) abzuändern.

In dem Gerichtsverfahren, welches nicht durch Urteil geendet hat, wurde seitens des OVG NRW der § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Muster-Beitragssatzung aus dem Jahr 1999 dahin ausgelegt, dass diese Regelung gegebenenfalls auch auf Außenbereichsgrundstücke angewendet werden könnte, weil in dieser Regelung als Voraussetzung für die Anschlussmöglichkeit festgelegt sei, dass Grundstücke der Beitragspflicht bereits dann unterliegen, wenn sie tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden.

Die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Muster-Beitragssatzung ist aber so niemals gemeint gewesen, sondern die Regelung sollte immer nur für Grundstücke im Gebiet eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gelten. Es sollte nur klargestellt werden, dass ein Grundstück auf jeden Fall dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn es bereits baulich oder gewerblich genutzt wird und im Gebiet eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt, d.h. es sollte bei einem bereits baulich oder gewerblich genutzten Grundstück gewissermaßen vereinfachend unterstellt werden, dass die bauliche Nutzung nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zulässig ist, weil anderenfalls das Grundstück ja nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden würde.

Das OVG NRW hat - wie die betroffene Mitgliedsstadt berichtet hat - hiergegen allerdings Bedenken geäußert, so dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 a der Muster-Beitragssatzung nunmehr ersatzlos gestrichen werden muss. Anderenfalls bestünde die begründete Gefahr, dass auch Außenbereichs-Grundstücke unter die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Muster-Beitragssatzung eingeordnet werden könnten und hierdurch eine „Festsetzungs-Verjährungs-Falle“ entsteht. Dieses kann nur durch eine ersatzlose Streichung der Vorschrift ausgeschlossen werden.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) hat die Muster-Beitragssatzung im Einklang mit der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW im Übrigen immer vorgegeben, dass erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage die Beitragspflicht entsteht (§ 14 Abs. 2 der Muster-Beitragssatzung). Vor diesem Hintergrund muss die seit dem Jahr 1999 in der Muster-Beitragssatzung enthaltene Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe vorsichtshalber ersatzlos gestrichen werden.

Damit lautet § 14 Abs. 1 der Muster-Beitragssatzung (Stand: März 2008) nunmehr wie folgt:

„§ 14
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,

2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und

3. für das Grundstück muss

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder

b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereiche nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.“

Den Mitgliedsstädten und –gemeinden wird empfohlen, die Beitragssatzung möglich umgehend anzupassen.

Az.: II/2 24-22

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