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StGB NRW-Mitteilung 679/2016 vom 27.10.2016
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung NRW
Mit Schnellbrief vom 31.08.2016 (Nr. 246/2016) an die StGB NRW-Mitgliedskommunen wurde über den Entwurf zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung berichtet. Zu dem Entwurf haben die kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales mit Schreiben vom 12.10.2016 Stellung genommen. Der Inhalt dieses Schreibens lautet:
„Die Erhöhung des seit Jahrzehnten nicht veränderten Freibetrages im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nebentätigkeitsverordnung ist überfällig. Soweit in der Begründung des Verordnungsentwurfs der Verbraucherpreisindex als Kriterium für die Bestimmung der konkreten Erhöhung herangezogen wird, ist das prinzipiell sachgerecht.
Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Preissteigerungsrate von 2 Prozent entspricht der maximale Freibetrag von ursprünglich 12.000 DM (6.000 €) nach Maßgabe der Fassung der Nebentätigkeitsverordnung 1974 allerdings heute einem Betrag von rund 14.000 €. Obwohl die geplante Erhöhung des Freibetrags von 6.000 Euro auf 9.600 Euro damit hinter der Preissteigerungsrate zurückbleibt, können wir sie dennoch mittragen.
Die beabsichtigten Änderungen im Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen aus Tätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen in den Gremien der Sparkassen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 - 4 Nebentätigkeitsverordnung) sind im Zusammenhang mit der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung von § 18 SpkG zu sehen; sie beruhen auf den hierzu zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden geführten Gesprächen.“
Az.: 14.0.19