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StGB NRW-Mitteilung 37/2012 vom 24.01.2012
Änderung der NRW-Verfassung in Sachen Hauptschule
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, mit dem die institutionelle Garantie der Hauptschule in der Landesverfassung aufgegeben wird:
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schulgeld wird nicht erhoben.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie“ gestrichen.
3. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ das Komma und die Wörter „die Teil der Volksschule ist“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Gliederung des Schulwesens“ durch die Wörter „Das Schulwesen“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht.“
4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hinweis der Geschäftsstelle: Das Änderungsgesetz (GV. NRW. Nr. 22 Seite 499) ist am 29. Oktober 2011 in Kraft getreten.
Az.: IV/2 209-1