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StGB NRW-Mitteilung 435/2011 vom 22.09.2011
Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
Bereits am 15. Dezember 2010 fand im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Besprechung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung statt. Konkret ging es um eine Änderung von § 5 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung dahingehend, dass nach Einführung des Abiturs nach 12 Jahren die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums schülerfahrkostenrechtlich wieder mit der Sekundarstufe I gleichbehandelt werden soll. Darüber hinaus fanden bereits Konnexitätsgespräche statt.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten mit Schreiben vom 04.08.2011 die Frage an das Ministerium für Schule und Weiterbildung gerichtet, ob mit einer entsprechenden Änderung der Schülerfahrkostenverordnung zu rechnen sei. Hierzu hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Schreiben vom 12. September 2011 Folgendes mitgeteilt:
„Vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie um Mitteilung bitten, wann mit einer Änderung des § 5 Abs. 2 SchfkVO im Hinblick auf die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums zu rechnen ist. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen derzeit keine exakte Auskunft zu Ihrer Frage geben kann. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Wie Sie wissen, hatte der Landtag in seiner Sitzung am 15.09.2010 die Landesregierung aufgefordert, baldmöglichst Maßnahmen zu ergreifen, um die Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern der Klasse 10 an Gymnasien gegenüber Zehntklässlern anderer Schulformen zu beseitigen.
Darüber hinaus existieren divergierende Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Frage, ob die aktuell geltende, dem Schulstufenprinzip folgende Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Schließlich steht eine Entscheidung über den Haushalt 2012 noch aus.
Die vorstehenden Punkte sind in die Überlegungen zu einer Neuregelung einzubeziehen. Unbeschadet dessen kann ich Ihnen mitteilen, dass es eine Änderung der Schülerfahrkostenverordnung zum Schuljahr 2011/2012 nicht geben wird. Somit gilt für die Jahrgangsstufe 10 an Gymnasien auch im nächsten Schuljahr die 5 km-Grenze.“
Az.: IV/2 214-50/1