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StGB NRW-Mitteilung 340/2007 vom 24.05.2007
Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
Im Amtsblatt des Schulministeriums (Ausgabe Mai 2007) ist die Erste Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung und dazugehörige Verwaltungsvorschriften wiedergegeben. Die Schülerfahrkostenverordnung sowie die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift werden in erster Linie an den mit dem im Zweiten Schulrechtsänderungesetz einhergehenden Wegfall der Schulbezirke angepasst. „Nächstgelegene Schule“ wird zukünftig auch für Grundschulen diejenige Schule der gewählten Schulart sein, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch keine schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Zum anderen werden Regelungen zur Definition der nächstgelegenen Schulen bei Schulen, die mit Teilstandorten geführt werden (Grundschulverbund), sowie für organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen getroffen.
Konkret wird § 9 der Schülerfahrkostenverordnung wie folgt geändert:
„3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Abs. 4 SchulG besuchte Berufsschule.
Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Sind nach § 84 Abs. 1 SchulG Schuleinzugsbereiche gebildet, ist nächstgelegene Schule die Förderschule mit dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderschwerpunkt, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 82 Abs. 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Abs. 4 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.
(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG besucht.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 7 bis 10.
f) In Absatz 7 (neu) werden die Wörter „eigenen Schultyp“ durch die Wörter „weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten“ ersetzt.
g) In Absatz 9 (neu) wird Satz 2 gestrichen.“
Die Verwaltungsvorschrift zu § 9 lautet ab dem 1. August 2007 (Inkrafttreten) wie folgt:
„VV zu § 9
9.1. zu Abs. 1
9.11 Bei Grundschulen und Hauptschulen ist für die Feststellung der nächstgelegenen Schule auch die gewählte Schulart (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen, Weltanschauungsschulen) zu berücksichtigen.
9.12 Welcher Schulbesuch mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit verbunden ist, stellt der Schulträger fest. Maßgeblich ist die wirtschaftlichste Beförderung im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen (§ 13 Abs. 2 und 3). Ein Wahlrecht der Schülerin oder des Schülers besteht nicht.
9.13 Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, sind alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden (u. a. Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern aus Zuwanderungsfamilien an Grund- und Hauptschulen in Vorbereitungsklassen, Organisation des Gemeinsamen Unterrichts, Entlassung von einer Schule gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG). Unbeachtlich ist, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat.
9.14 Eine Schule scheidet als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule aus, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität der nächstgelegenen öffentlichen Schule ist als erschöpft anzusehen, wenn aufgrund der Klassenbildung der öffentlichen Schule die Obergrenze der Bandbreite gemäß § 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1) erreicht ist.
9.7 zu Abs. 7
9.71 Abweichungen in Bezug auf Lerninhalte, Bildungsgang oder Schulorganisation begründen keinen weiterreichenden Anspruch auf eine Schülerfahrkostenübernahme. Gleiches gilt für ein besonderes Fremdsprachenangebot. Die Feststellung, ob die nächstgelegene Schule dem gewählten Bildungsgang entspricht, hat sich allein an der Möglichkeit auszurichten, die Abschlussberechtigung der gewählten Schulform bzw. Fachrichtung zu erreichen.
9.72 Stimmen in Kooperation stehende Gymnasien ihr Kursangebot aufeinander ab, handelt es sich für die Schülerinnen und Schüler, die an einem Grund- oder Leistungskurs am anderen Gymnasium teilnehmen, um einen ausgelagerten Unterrichtsort im Sinne des § 8 Abs. 1.
9.8 zu Abs. 8
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung läge bei einem Wechsel in der Abschlussklasse oder bei Schülerinnen und Schülern vor, die wegen der Fremdsprachenfolge die bisherige Schule weiterhin bis zum Abschluss besuchen.
9.9 zu Abs. 9
9.91 Dies gilt auch dann, wenn nur die Kosten für den Besuch einer nächstgelegenen, nicht im Gebiet des Schulträgers befindlichen Schule zu übernehmen sind. Zu den Besonderheiten beim Besuch einer Ersatzschule anstelle der nächstgelegenen öffentlichen Schule vgl. Nrn. 17.11 bis 17.12.
9.92 Die fiktiven Fahrkosten bis zur nächstgelegenen, aber nicht besuchten Schule werden nur dann erstattet, wenn die Länge des fiktiven Schulweges die Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn für den Besuch der nächstgelegenen Schule Schülerfahrkosten nicht wegen der Länge des Schulwegs, sondern wegen der besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulwegs (§ 6 Abs. 2) notwendig entstehen würden.
9.93 Diese Vorschrift ist beim Besuch von Schulen oder Unterrichtsorten außerhalb des Landes nicht anwendbar (s. Nrn. 2.4, 8.2, 10.11).“
Wegen der Einzelheiten wird auf das Amtsblatt des Schulministeriums verwiesen (Ausgabe Mai 2007).
Az.: IV/2 214-50/2