Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 264/2016 vom 25.04.2016

Änderung der Umsatzsteuerregeln bei Werkstätten für Behinderte

Werkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3 Buchstabe a AO konnten bislang den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG nur auf den Verkauf von Waren anwenden, die in einer entsprechenden Werkstatt hergestellt worden waren, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde.

Das BMF erachtet diese Rechtsauffassung als nicht mehr zeitgemäß und hat Abschnitt 12.9 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert. Werkstätten für behinderte Menschen sollen künftig auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungsangebote vorhalten sowie Märkte und Gastronomiebetriebe führen können, ohne dass sich am Status als Werkstatt für behinderte Menschen und damit der Umsatzsteuerermäßigung etwas ändert.
Das entsprechende BMF-Schreiben kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Umsatzsteuer abgerufen werden.

Az.: 41.6.8.1

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