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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 589/2013 vom 29.07.2013
Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Mit Entschließung vom 21.02.2013 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, im Hinblick auf die Auftragsvergabe sozialer Dienstleistungen den Rechtsetzungsspielraum zu nutzen, um bieterbezogene Qualitätskriterien bei der Zuschlagserteilung stärker zu gewichten. Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat sich daraufhin mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darauf verständigt, die Bundestagsentschließung noch in dieser Legislaturperiode durch eine 7. Änderung der Vergabeverordnung (VgV) umzusetzen. Hierzu strebt das BMWi eine Beschlussfassung zunächst im Bundeskabinett am 31.07.2013 und anschließend im Bundesrat am 20.09.2013 an.
Inhaltlich geht es darum, dass künftig bei der Angebotswertung so genannter „nachrangiger B-Dienstleistungen“ als Zuschlagskriterien auch die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals und im Rahmen der Bewertung dieser Kriterien insbesondere auch der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden können.
Der Vorschlag basiert auf dem Textentwurf des Artikels 66 Abs. 2 der zu erwartenden neuen EU-Vergaberichtlinie. Auf dieser Grundlage kann ebenfalls das Maß an Qualifikation und Erfahrung bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden.
Ferner sieht der Verordnungsentwurf die Aufnahme einer dynamischen Verweisung auf die EU-Schwellenwertverordnung in die VgV vor.
Az.: II/1 608-00